Dein Thema
Was beschäftigt dich gerade?
Wähl dein Thema – die Antwort kommt nach österreichischem Recht.

Schreiben von der Behörde?
Fotografier das Kuvert – du erfährst in normalem Deutsch, worum es geht, welche Frist läuft und was du tun kannst.

Befristeter Mietvertrag?
Erst klären, ob deine Wohnung in die Voll-, die Teilanwendung oder gar nicht unter das MRG fällt – daran hängt alles Weitere.

Kündigung vom Dienstgeber?
Frist nach § 20 AngG und Kündigungstermin zum Quartalsende: Rechne nach, wann dein Dienstverhältnis tatsächlich endet.

Strafverfügung im Briefkasten?
Zwei Wochen bleiben dir für den Einspruch. Prüf zuerst, ob sich das überhaupt lohnt – und was danach passiert.

Trennung – und jetzt?
Einvernehmlich geht in Österreich schon nach einem halben Jahr – wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig ist. Mehr erfahren →
Österreichisches Recht
Drei Regeln, die in Österreich über deinen Fall entscheiden
Es sind nicht die exotischen Fälle, an denen es hängt – es sind die alltäglichen.
Mietrecht: drei Schutzstufen statt einer
Ob du stark geschützt bist, entscheidet sich in Österreich vor der eigentlichen Frage:
- Vollanwendung – Altbau vor dem 1.7.1953 mit mehr als zwei Mietgegenständen, geförderte Mietwohnhäuser: voller Schutz samt Mietzinsbeschränkung.
- Teilanwendung – frei finanzierte Neubauten nach dem 30.6.1953, Dachbodenausbau nach dem 31.12.2001: nur Kaution, Befristung, Kündigungsschutz, Eintrittsrechte.
- Vollausnahme – Ein- und Zweiobjekthäuser bei Verträgen ab 1.1.2002: dann gelten die §§ 1090 bis 1121 ABGB.
Diese Dreiteilung entscheidet über Mietzins, Befristung und Kündigungsschutz – deshalb steht sie am Anfang jeder Mietfrage.
Arbeitsrecht: die Frist allein sagt gar nichts
Kündigt der Dienstgeber, staffelt § 20 Angestelltengesetz die Frist nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
- 6 Wochen bis zum vollendeten 2. Dienstjahr – danach 2 Monate, ab dem 5. drei, ab dem 15. vier, ab dem 25. fünf Monate.
- Kündigungstermin ist im Regelfall das Quartalsende: 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.
- Kündigst du selbst, ist es ein Monat zum Monatsletzten. Seit 1.10.2021 gilt dieselbe Systematik über § 1159 ABGB auch für Arbeiterinnen und Arbeiter.
Erst Frist und Termin zusammen ergeben dein Enddatum – und das liegt oft deutlich später, als die reine Frist vermuten lässt.
Scheidung: ein halbes Jahr, ein Bezirksgericht
Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz hat klare Voraussetzungen:
- Ein halbes Jahr muss die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben sein.
- Beide gestehen die unheilbare Zerrüttung zu und sind sich über die Scheidung einig.
- Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich und vollständig: Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche.
Zuständig ist das Bezirksgericht. Sechs Monate sind die Marke, ab der die einvernehmliche Scheidung möglich ist.
Der ehrliche Vergleich
Es kommt darauf an, woher die Antwort stammt
Dieselbe Frage, drei Wege – der Unterschied liegt in der Quelle.
Versteh deinen Fall.
Mit Quellen zum Nachlesen.
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