Familienrecht Österreich

Scheidung in Österreich:
Kosten verstehen, das Gespräch vorbereiten

Was kostet eine Scheidung in Österreich, und worüber müsst ihr euch einigen?
Hier findest du die Kosten und Voraussetzungen – plus die Unterlagen für dein Beratungsgespräch.

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Zwei Personen sitzen mit Unterlagen an einem Tisch und gehen gemeinsam die Punkte ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung durch

Die kurze Antwort

Für eine einvernehmliche Scheidung fallen üblicherweise 812 Euro Gerichtsgebühren für beide gemeinsam an: 406 Euro Antrag plus 406 Euro Vergleich. Bei der Übertragung von Liegenschaftseigentum oder bücherlichen Rechten ist der Vergleich teurer. Anwaltskosten und weitere Ausgaben kommen gegebenenfalls hinzu. Die Einzelposten und die offizielle Quelle findest du unten.

Kurzantwort

Einvernehmliche Scheidung: die Kurzantwort

Wenn ihr euch einig seid, führt der kürzeste Weg in Österreich über § 55a Ehegesetz: die einvernehmliche Scheidung. Ihr bringt gemeinsam einen Antrag beim Bezirksgericht ein, gesteht beide zu, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und legt dem Gericht eine Vereinbarung über die Folgen vor. Über ein Verschulden wird dabei nicht verhandelt – das macht diesen Weg schneller und in aller Regel günstiger als eine strittige Scheidung.

Die eigentliche Hürde liegt woanders: Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss vollständig sein. Fehlt ein Pflichtpunkt, kann das Gericht die Ehe nicht scheiden – daran scheitern Anträge am häufigsten.

Ein halbes Jahr

So lange muss die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens aufgehoben sein – das ist die Frist, die § 55a EheG verlangt.

Bezirksgericht

Dort bringt ihr den gemeinsamen Antrag ein – zuständig ist das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Entschieden wird im Außerstreitverfahren.

Fünf Pflichtpunkte

So viele Themen muss die Scheidungsfolgenvereinbarung abdecken – von der Obsorge bis zur Aufteilung der Ersparnisse. Keiner davon ist optional.

Voraussetzungen

Die vier Bedingungen nach § 55a EheG

Erst wenn alle vier zusammenkommen, kann das Bezirksgericht im Einvernehmen scheiden.

1. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben

Sechs Monate. Diese Frist ist der Ausgangspunkt jeder Zeitplanung. Ab wann die Lebensgemeinschaft im konkreten Fall als aufgehoben gilt, ist einer der Punkte, die du im Zweifel anwaltlich klären lässt.

2. Beide gestehen die unheilbare Zerrüttung zu

Beide Ehegatten müssen einräumen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Was dazu geführt hat, spielt keine Rolle: Über ein Verschulden wird auf diesem Weg nicht verhandelt und nichts bewiesen. Genau das nimmt dem Verfahren die Schärfe – und einen großen Teil der Kosten.

3. Über die Scheidung selbst besteht Einvernehmen

Beide wollen geschieden werden und bringen den Antrag gemeinsam beim Bezirksgericht ein. Einvernehmen über die Scheidung ist etwas anderes als Einigkeit in allen Streitpunkten – aber ohne dieses gemeinsame „Ja" gibt es den Weg über § 55a EheG nicht.

4. Eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung liegt vor

Die Vereinbarung kann schriftlich vorgelegt oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie regelt, was nach der Scheidung gilt – für die Kinder, für den Unterhalt und für das Vermögen. Fehlt ein Punkt, kann das Gericht die Scheidung nicht aussprechen. Welche fünf Themen enthalten sein müssen, steht im nächsten Abschnitt.

Die Vereinbarung

Scheidungsfolgenvereinbarung: fünf Punkte, keiner darf fehlen

Das Herzstück des Verfahrens – und die Stelle, an der sich entscheidet, wie viel Vorbereitung ihr braucht.

Pflichtpunkt Worum es geht Woran es in der Praxis hängt
Obsorge Wer die Obsorge für gemeinsame minderjährige Kinder trägt. Gemeinsam oder allein – und wo die Kinder hauptsächlich betreut werden.
Kontaktrecht Wer die Kinder wann sieht. Ferien, Feiertage, Übergaben: Je konkreter, desto weniger Streit später.
Kindesunterhalt Was für die gemeinsamen Kinder geleistet wird. Höhe, Fälligkeit und was mit Sonderausgaben passiert.
Ehegattenunterhalt Der Unterhalt der Ehegatten untereinander. Auch ein beiderseitiger Verzicht muss ausdrücklich in die Vereinbarung.
Vermögensrechtliche Ansprüche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Wohnung, Hausrat, Konten, Kredite – der Punkt mit dem größten Klärungsbedarf.

Sind minderjährige Kinder da, verlangt das Gericht zusätzlich den Nachweis einer Elternberatung. Rechnet diesen Termin früh ein – er ist keine Formalie, die sich am Tag vor der Verhandlung nachholen lässt.

Genau an dieser Stelle lohnt sich Vorbereitung. Wer vorher weiß, worüber überhaupt entschieden werden muss und welche Punkte strittig werden könnten, führt ein anderes Gespräch – mit der Partnerin oder dem Partner wie mit der Anwältin oder dem Anwalt.

Welche Punkte sind bei euch noch offen? Beschreib deine Situation – die kostenlose Ersteinschätzung sortiert, worüber ihr vor dem Antrag sprechen solltet.

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Kosten

Was eine Scheidung in Österreich kostet

Gerichtsgebühren sind tariflich festgelegt. Beratung und Vertretung hängen vom vereinbarten Honorar und vom Aufwand ab.

Wie teuer eine Scheidung wird, entscheidet sich weniger an einer Gebührentabelle als an der Frage, wie viel zwischen euch strittig bleibt. Der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist kein Rabatt, sondern ein anderer Verfahrensaufwand:

Einvernehmlich, § 55a EheG

Ein gemeinsamer Antrag, kein Beweisverfahren über das Verschulden, bei vorbereitetem Fall ein kurzer Termin. Der Aufwand steckt in der Vereinbarung – also in der Zeit vor dem Gericht, die ihr selbst steuert.

Strittig

Hier wird über das Verschulden verhandelt und dazu Beweis geführt. Das bedeutet mehr Verfahren, mehr Aufwand und entsprechend mehr Kosten – unabhängig davon, wer am Ende recht behält.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Gerichtsgebühren: 406 Euro für den Antrag und 406 Euro für den notwendigen Vergleich; bei Liegenschaftsübertragung oder bücherlichen Rechten beträgt die Vergleichsgebühr 609 Euro. Diese Beträge gelten für beide gemeinsam. Ihr haftet solidarisch.
  • Anwaltskosten: Lasst ihr euch beraten oder vertreten, trägt jede und jeder die Kosten der eigenen Vertretung. Wie viel das wird, hängt davon ab, ob nur die Vereinbarung geprüft wird oder ob strittige Punkte verhandelt werden müssen.
  • Was ihr selbst in der Hand habt: Jede Frage, die ihr vorher geklärt habt, ist eine Frage weniger in bezahlter Beratungszeit. Das ist der Teil der Rechnung, den ihr wirklich beeinflussen könnt.

Stand: 22. September 2026. Quelle der Gebühren: oesterreich.gv.at – Einvernehmliche Scheidung. Kläre vor dem Antrag, ob weitere Gebühren, eine Gebührenbefreiung oder zusätzliche Beratungskosten auf euch zutreffen.

Die Eckpunkte

Drei Fragen, die den Weg bestimmen

Frist, Gericht und die Folgenregelung – daran hängt, wie schnell und wie einvernehmlich es geht.

Frage So gilt es in Österreich
Wie lange getrennt? mindestens ein halbes Jahr aufgehobene Lebensgemeinschaft (§ 55a EheG)
Welches Gericht? Bezirksgericht, Außerstreitverfahren
Wer regelt die Folgen? die Ehegatten selbst, in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Für dich heißt das: Die sechs Monate und die vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung sind die beiden Größen, an denen der einvernehmliche Weg hängt. Je klarer die Vereinbarung, desto kürzer der Termin – und desto weniger bezahlte Beratungszeit.

Vorbereitung

So gehst du vorbereitet ins Gespräch

Vier Schritte, die den Termin kürzer und die Vereinbarung vollständiger machen.

Unterlagen sammeln

Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise, Kontoübersichten, Kredit- und Mietverträge. Vieles davon wird ohnehin gebraucht.

Die fünf Punkte durchgehen

Nehmt die Pflichtinhalte der Vereinbarung der Reihe nach durch und haltet fest, was schon klar ist und was nicht.

Kinderthemen zuerst klären

Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt brauchen am meisten Zeit – und bei minderjährigen Kindern zusätzlich den Nachweis der Elternberatung.

Erst einordnen, dann beraten lassen

Eine kostenlose Ersteinschätzung nach österreichischem Recht sortiert deinen Fall vorab. In der Beratung geht es dann um deine offenen Punkte statt um Grundlagen.

FAQ

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Welche Voraussetzungen hat die einvernehmliche Scheidung?

Drei Dinge müssen zusammenkommen: Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein, beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen, und es muss Einvernehmen über die Scheidung selbst bestehen. Dazu kommt die Einigung über die Scheidungsfolgen; die Vereinbarung kann auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.

Was muss die Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Sie muss vollständig sein, sonst kann das Gericht nicht scheiden. Zu regeln sind die Obsorge für gemeinsame Kinder, das Kontaktrecht, der Kindesunterhalt, der Unterhalt der Ehegatten untereinander sowie die vermögensrechtlichen Ansprüche – also die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse.

Was passiert, wenn ein Punkt in der Vereinbarung fehlt?

Dann kann das Gericht die Ehe nicht scheiden. Die Vereinbarung ist keine Formsache, sondern die Bedingung dafür, dass der einvernehmliche Weg überhaupt funktioniert. Klärt deshalb vor dem Termin, welche Punkte ihr noch regeln müsst.

Welches Gericht ist zuständig?

Die einvernehmliche Scheidung läuft über das Bezirksgericht, und zwar über jenes am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Der gemeinsame Antrag wird dort eingebracht, entschieden wird im Außerstreitverfahren. Die Verhandlung selbst ist bei einem vorbereiteten, unstrittigen Fall meist kurz.

Was gilt, wenn wir minderjährige Kinder haben?

Dann kommt zu den Pflichtpunkten der Vereinbarung noch der Nachweis einer Elternberatung dazu. Inhaltlich verschiebt sich damit auch das Gewicht: Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt sind die Punkte, über die vorher gesprochen werden muss – und die sich später am schwersten wieder aufschnüren lassen.

Wie schnell geht eine einvernehmliche Scheidung?

Sobald die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegt (§ 55a EheG). Der gemeinsame Antrag geht an das Bezirksgericht, das im Außerstreitverfahren entscheidet – bei vorbereitetem Fall oft in einem einzigen Termin. Die Dauer hängt also weniger am Gericht als daran, wie schnell ihr euch über Wohnung, Unterhalt, Aufteilung und – bei Kindern – Obsorge und Kontaktrecht einig werdet.

Was kostet eine Scheidung in Österreich?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung fallen für beide gemeinsam 406 Euro für den Antrag und 406 Euro für den Vergleich an, zusammen 812 Euro. Bei Liegenschaftsübertragung oder bücherlichen Rechten beträgt die Vergleichsgebühr 609 Euro. Dazu können etwa Anwaltskosten kommen. Quelle: oesterreich.gv.at, geprüft am 22.09.2026.

Transparenz

Rechtsgrundlagen und Stand

  • Einvernehmliche Scheidung: § 55a Ehegesetz (EheG) – halbes Jahr aufgehobene Lebensgemeinschaft, zugestandene unheilbare Zerrüttung, Einvernehmen, Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Zuständigkeit und Verfahren: Bezirksgericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten; entschieden wird im Außerstreitverfahren
  • Pflichtinhalte der Vereinbarung: Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse)
  • Minderjährige Kinder: zusätzlich Nachweis einer Elternberatung
  • Kosten: Pauschalgebühr für den Antrag, eigene Gebühr für einen gerichtlichen Vergleich, Solidarhaftung beider Ehegatten für die Gerichtsgebühren; anwaltliche Vertretung trägt jede und jeder selbst
  • Verbraucherinformation des Bundes: oesterreich.gv.at, Themenbereich „Familie und Partnerschaft" – Partnerschaft und Ehe, Scheidung

Stand: August 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über die Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade bei der Aufteilung von Vermögen und beim Unterhalt lohnt sich anwaltliche Beratung, bevor unterschrieben wird – die Vereinbarung wirkt weit über den Gerichtstermin hinaus.

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