Der erste Schritt
Zwei Größen, ein Enddatum
Warum in Österreich die Kündigungsfrist allein nie die ganze Antwort ist.
Die meisten rechnen nur mit der Frist – und liegen damit oft um Wochen daneben. Das österreichische Arbeitsrecht kennt zwei Größen, die zusammen erst das Enddatum ergeben: Die Kündigungsfrist sagt, wie viel Zeit zwischen Ausspruch und Ende liegen muss, der Kündigungstermin sagt, an welchem Tag das Dienstverhältnis überhaupt enden darf. Bei der Dienstgeberkündigung ist der gesetzliche Regeltermin das Ende des Kalendervierteljahres. Beides muss erfüllt sein – und weil die Quartalstermine nur viermal im Jahr kommen, verschiebt sich das Ende oft deutlich nach hinten. Jeder zusätzliche Monat ist ein Monat Entgelt. Und wenn du die Kündigung anfechten willst, zählen daneben ganz kurze Fristen von ein bis zwei Wochen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kündigt der Dienstgeber, beträgt die Frist nach § 20 AngG sechs Wochen und steigt mit der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate.
- Der gesetzliche Kündigungstermin ist im Regelfall das Quartalsende: 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.
- Frist und Termin gelten zusammen – das tatsächliche Enddatum ist das Quartalsende, das nach Ablauf der vollen Frist liegt.
- Kündigst du selbst, gilt ein Monat zum Monatsletzten (§ 20 Abs 4 AngG).
- Seit 1. Oktober 2021 gilt dieselbe Systematik über § 1159 ABGB auch für Arbeiterinnen und Arbeiter.
- Für eine Anfechtung nach § 105 ArbVG bleiben nur Tage: eine Woche für den Betriebsrat, in der Regel zwei Wochen für dich.
- Kollektivvertrag und Dienstvertrag können abweichen – ein Blick hinein gehört immer dazu.
So funktioniert's
In vier Schritten zu deinem Enddatum
Von der ersten Frage bis zum vorbereiteten Gespräch – alles in einer App.
Situation schildern
Beschreib, was passiert ist, oder fotografiere das Schreiben. Anwalt GURU fragt nach dem, worauf es in Österreich ankommt – Dienstbeginn, Angestellte oder Arbeiterin, Kollektivvertrag, Betriebsrat – und recherchiert dazu in einer echten juristischen Datenbank. Jede Quelle ist anklickbar und nachlesbar.
Frist und Termin zusammenrechnen
Du erfährst, welche Frist deine Dienstzeit auslöst und welcher Kündigungstermin dazu passt – und damit das Datum, bis zu dem dein Entgeltanspruch läuft. Genau die Rechnung, die die meisten zu kurz machen.
Falldokument erstellen – ein Klick
Aus dem Chat wird eine strukturierte Fallübersicht: Sachverhalt, die relevanten Punkte, die Fragen für deine Anwältin oder deinen Anwalt und alle Angaben, die sie brauchen. Das spart Einarbeitungszeit – und die bezahlst du sonst.
Vorbereitet ins Gespräch
Mit Falldokument und Grundverständnis startest du direkt bei Strategie und Fristen statt bei der Aktenlage – ob bei der Arbeiterkammer oder in der Kanzlei. So holst du aus einem Termin heraus, wofür andere zwei brauchen.
Kontrolle statt Kontrollverlust: Es ist dein Dienstverhältnis. Geh in das Gespräch, als hättest du dich vorbereitet – weil du es hast.
§ 20 Angestelltengesetz
Die Fristen bei der Dienstgeberkündigung
Sie wachsen in fünf Stufen mit der Dauer des Dienstverhältnisses.
| Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis zum vollendeten 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
| nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | 2 Monate |
| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 3 Monate |
| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 4 Monate |
| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 5 Monate |
Diese Fristen sind Mindestfristen zu deinen Gunsten. Der Dienstgeber kann sie nicht per Vertrag verkürzen – vereinbart werden darf nur ein anderer Termin, etwa der Fünfzehnte oder der Letzte eines Kalendermonats. Genau dieser Unterschied wird oft übersehen: Steht im Dienstvertrag „zum Monatsletzten“, ist damit der Termin gemeint, nicht die Frist.
Seit 1. Oktober 2021 gilt dieselbe Systematik über § 1159 ABGB auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Die frühere Zweiteilung des österreichischen Arbeitsrechts ist an dieser Stelle also Geschichte. In Saisonbranchen sind allerdings weiterhin abweichende kollektivvertragliche Regelungen möglich – wer in einem Saisonbetrieb arbeitet, prüft den Kollektivvertrag deshalb zuerst.
Zwei Fälle laufen nach eigenen Regeln. In der Probezeit, die höchstens einen Monat dauern darf, kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden (§ 19 Abs 2 AngG). Ein befristetes Dienstverhältnis endet dagegen automatisch mit Zeitablauf – eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Frist und Termin
Erst rechnen, dann reagieren.
Kündigungstermin
Warum das Quartalsende alles verschiebt
In vier Schritten zu dem Datum, an dem dein Dienstverhältnis wirklich endet.
1. Dienstzeit feststellen
Wie lange läuft dein Dienstverhältnis? Daraus ergibt sich die Frist aus der Staffel oben – sechs Wochen bis fünf Monate.
2. Frist ab Zugang rechnen
Die Frist beginnt, wenn dir die Kündigung zugeht. Damit hast du das früheste Datum, an dem das Dienstverhältnis überhaupt enden könnte.
3. Nächsten Termin suchen
Gesetzlicher Regelfall ist das Ende des Kalendervierteljahres: 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. Gesucht ist der erste dieser Tage, der nach dem Fristablauf liegt.
4. Das ist dein Enddatum
Erst dieser Tag beendet das Dienstverhältnis – und bis dahin läuft dein Entgeltanspruch. Zwischen „Frist abgelaufen“ und „Dienstverhältnis beendet“ können Wochen liegen.
Vier Beispiele nach der gesetzlichen Grundregel:
| Dienstzeit | Frist | Kündigung geht zu am | Ende des Dienstverhältnisses |
|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 6 Wochen | 5. Februar | 31. März |
| 3 Jahre | 2 Monate | 2. Juni | 30. September |
| 6 Jahre | 3 Monate | 10. Mai | 30. September |
| 17 Jahre | 4 Monate | 20. August | 31. Dezember |
Nimm die dritte Zeile: Du bist seit sechs Jahren im Betrieb, die Frist beträgt drei Monate, die Kündigung geht dir am 10. Mai zu. Drei Monate später ist der 10. August – der nächste Quartalstermin danach ist der 30. September. Dein Dienstverhältnis endet also nicht im August, sondern erst Ende September. Das sind rund sieben Wochen mehr Entgelt, als die reine Frist vermuten lässt.
Die Beispiele rechnen mit dem gesetzlichen Regeltermin. Ist im Dienst- oder Kollektivvertrag ein anderer Kündigungstermin vereinbart – etwa der Fünfzehnte oder der Monatsletzte –, verschiebt sich das Ergebnis entsprechend. Genau deshalb lohnt es sich, das Datum nachzurechnen, statt es zu schätzen.
Typische Fälle
Wann es wirklich eng wird
Die sechs Situationen, in denen ein paar Tage über viel Geld entscheiden.
Kündigung anfechten
Nach § 105 ArbVG kann eine Kündigung wegen unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Die Fristen sind kurz: eine Woche für den Betriebsrat, in der Regel zwei Wochen für dich. Sozialwidrigkeit setzt mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit voraus.
Einvernehmliche Auflösung angeboten
Sie ist jederzeit und zu jedem Termin möglich – und beim Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist. Genau deshalb wird sie gern vorgeschlagen: Du gibst dafür Frist, Termin und die Anfechtungsmöglichkeit auf. Nie unter Zeitdruck unterschreiben, sondern erst rechnen, was die Kündigung gebracht hätte.
Selbst gekündigt – und dann?
Wer selbst kündigt oder eine verschuldete Entlassung kassiert, bekommt nach § 11 AlVG vier Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Die Sperre verschiebt nur den ersten Auszahlungstag, verkürzt aber nicht die Bezugsdauer. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Nachsicht möglich.
Fristlose Entlassung
Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis sofort – zulässig ist sie aber nur aus wichtigem Grund. War sie ungerechtfertigt oder trittst du berechtigt vorzeitig aus, steht dir eine Kündigungsentschädigung zu: das Entgelt bis zu dem Tag, an dem das Dienstverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte (§ 29 AngG, § 1162b ABGB).
Abfertigung: alt oder neu?
Begann dein Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003, gilt die Abfertigung alt – bei Selbstkündigung entfällt sie grundsätzlich. Ab 2003 gilt die Abfertigung neu: 1,53 Prozent des Bruttoentgelts wandern laufend in eine Vorsorgekasse. Dieses Guthaben ist auch bei Selbstkündigung nicht verloren, nur nicht sofort auszahlbar.
Dienstzeugnis verlangen
Auf Verlangen musst du bei Beendigung ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung bekommen (§ 39 AngG, § 1163 ABGB). Anders als in Deutschland gibt es keinen Anspruch auf eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung – und Eintragungen, die dir die neue Stelle erschweren, sind ausdrücklich unzulässig.
Ansprüche
Was dir zum Ende noch zusteht
Vier Posten, die beim Auszug aus dem Betrieb gern untergehen.
Bezahlte Zeit für die Postensuche
Kündigt der Dienstgeber, steht dir während der Kündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Entgeltschmälerung frei (§ 22 AngG, § 1160 ABGB). Bei einer 40-Stunden-Woche sind das acht bezahlte Stunden pro Woche – nur bei Dienstgeberkündigung.
Urlaubsersatzleistung
Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage und steigt nach 25 Dienstjahren auf 36 (§ 2 UrlG). Nicht verbrauchter Urlaub wird bei Beendigung abgegolten: für das laufende Urlaubsjahr aliquot, für nicht verjährte Ansprüche aus Vorjahren in vollem Ausmaß (§ 10 UrlG).
Abfertigung aus der Vorsorgekasse
Bei der Abfertigung neu ist eine Auszahlung möglich, wenn du mindestens drei Beitragsjahre hast und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung, unberechtigten Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat. Sonst bleibt das Guthaben in der Kasse und wird weiter veranlagt.
Kündigungsentschädigung
Wurde zu einem falschen Termin oder ohne wichtigen Grund fristlos beendet, schuldet dir der Dienstgeber das Entgelt bis zum ordnungsgemäßen Ende – samt anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsansprüche. Für die ersten drei Monate ohne Abzug, danach mit Anrechnung von Erspartem oder anderweitigem Verdienst.
Kosten & Anlaufstellen
Wer hilft weiter – und was kostet es?
In Österreich ist der erste Weg selten die Kanzlei – und das hat einen guten Grund.
KI-Ersteinschätzung
0 Euro
kostenlos, sofort – kein Abo nötig
Arbeiterkammer
0 Euro
Beratung für Mitglieder, teils samt Rechtsschutz
Anwaltshonorar
frei vereinbar
keine gesetzliche Obergrenze für die Erstberatung
Die Arbeiterkammer ist in Österreich die naheliegende erste Adresse. Die Beratung im Arbeits- und Sozialrecht ist für Mitglieder kostenlos, und in bestimmten Fällen übernimmt die AK sogar die Vertretung vor Gericht. Für unselbständig Beschäftigte ist die Mitgliedschaft ohnehin gesetzlich vorgesehen und über die Kammerumlage abgedeckt. Auch ÖGB und Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz. Zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeits- und Sozialgericht.
Und hier liegt der Unterschied zu Deutschland, der am meisten Geld kosten kann: Ein Gegenstück zur deutschen Regel, nach der vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz jede Seite ihren Anwalt selbst zahlt, gibt es in Österreich nicht. Es gilt grundsätzlich der Kostenersatz nach der Zivilprozessordnung – wer vollständig unterliegt, ersetzt der Gegenseite die notwendigen Prozesskosten samt Anwaltskosten, bemessen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Genau deshalb ist die Reihenfolge in Österreich besonders wichtig: erst kostenlos einordnen, dann bei der AK beraten lassen, und erst dann entscheiden, ob geklagt wird.
Auch für die anwaltliche Beratung gilt: Eine gesetzliche Erstberatungs-Obergrenze existiert in Österreich nicht. Es herrscht der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung; ohne Vereinbarung wird nach RATG beziehungsweise den Allgemeinen Honorar-Kriterien abgerechnet. Ein kostenloses Orientierungsgespräch bieten die Rechtsanwaltskammern mit der „Ersten Anwaltlichen Auskunft“ an – eine grobe Einschätzung, keine Vertrags- oder Urkundenprüfung.
FAQ
Häufige Fragen zur Kündigung in Österreich
Wie lang ist die Kündigungsfrist, wenn mein Dienstgeber kündigt?
Nach § 20 Angestelltengesetz beträgt sie sechs Wochen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses: nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem fünften auf drei, nach dem fünfzehnten auf vier und nach dem fünfundzwanzigsten auf fünf Monate. Diese Fristen sind Mindestfristen zu deinen Gunsten.
Was ist ein Kündigungstermin und warum ist das Quartalsende wichtig?
In Österreich reicht es nicht, die Frist einzuhalten – die Kündigung muss auch zu einem zulässigen Termin wirken. Der gesetzliche Regelfall für die Dienstgeberkündigung ist das Ende eines Kalendervierteljahres, also der 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Frist und Termin zusammen ergeben erst das tatsächliche Enddatum, das dadurch deutlich später liegen kann, als die reine Frist vermuten lässt. Im Dienstvertrag kann statt des Quartalsendes auch der Fünfzehnte oder der Monatsletzte als Termin vereinbart sein – verkürzt werden darf aber nur der Termin, nicht die Frist.
Welche Frist gilt, wenn ich selbst kündige?
Für die Kündigung durch den Angestellten sieht das Angestelltengesetz einen Monat vor, und zwar zum letzten Tag eines Kalendermonats. Diese Frist kann vertraglich auf bis zu ein halbes Jahr ausgedehnt werden – dann darf allerdings auch die Frist des Dienstgebers nicht kürzer sein. Ein Blick in Dienstvertrag und Kollektivvertrag ist deshalb sinnvoll.
Gelten für Arbeiter andere Fristen als für Angestellte?
Seit 1. Oktober 2021 nicht mehr. Die Kündigungsfristen und -termine für Arbeiterinnen und Arbeiter wurden über § 1159 ABGB an die Systematik des Angestelltengesetzes angeglichen. Für bestimmte Branchen mit Saisonbetrieben sind allerdings abweichende kollektivvertragliche Regelungen möglich. Wer in einem Saisonbetrieb arbeitet, prüft deshalb zuerst den Kollektivvertrag.
Kann ich die Kündigung anfechten – und wie lange habe ich Zeit?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Kündigung wegen eines unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Sozialwidrigkeit setzt mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit voraus, und die Anfechtung ist an einen betriebsratspflichtigen Betrieb geknüpft. Entscheidend sind die kurzen Fristen: Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, du selbst in der Regel zwei Wochen. Wer wartet, verliert diese Möglichkeit – nicht das Recht auf Entgelt, aber die Anfechtung.
Verliere ich meine Abfertigung, wenn ich selbst kündige?
Das hängt vom System ab. Bei der „Abfertigung alt“ – für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben – entfällt der Anspruch bei einer Selbstkündigung grundsätzlich. Bei der „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG geht dagegen nichts verloren: Der Dienstgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Bruttoentgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse, und dieses Guthaben bleibt dir erhalten. Nur die sofortige Auszahlung ist ausgeschlossen – dafür braucht es mindestens drei Beitragsjahre und eine andere Art der Beendigung.
Ist das dasselbe wie in Deutschland?
Nein. Deutschland regelt die Kündigungsfristen in § 622 BGB und kündigt zum 15. oder zum Monatsende. Das österreichische System mit Quartalsterminen führt bei identischer Frist zu einem anderen Enddatum – und damit zu anderen Ansprüchen. Auch beim Kostenrisiko unterscheiden sich die Länder: In Österreich gilt vor dem Arbeits- und Sozialgericht grundsätzlich der Kostenersatz nach der Zivilprozessordnung, die unterlegene Partei zahlt also auch die gegnerischen Anwaltskosten. Wer hier deutsche Regeln anwendet, rechnet falsch.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Kündigungsfristen und -termine der Dienstgeberkündigung: § 20 Angestelltengesetz (AngG) – sechs Wochen, gestaffelt bis fünf Monate, Ablauf des Kalendervierteljahres
- Vereinbarung eines abweichenden Kündigungstermins: § 20 Abs 3 AngG – der Fünfzehnte oder der Letzte eines Kalendermonats; die Frist selbst darf nicht verkürzt werden
- Kündigung durch den Angestellten: § 20 Abs 4 AngG – ein Monat zum Monatsletzten, vertraglich bis zu einem halben Jahr ausdehnbar
- Arbeiterinnen und Arbeiter seit 1.10.2021: § 1159 ABGB
- Probezeit und befristetes Dienstverhältnis: § 19 AngG, § 1158 ABGB
- Anfechtung der Kündigung: § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG); Darstellung auf oesterreich.gv.at und bei der Arbeiterkammer
- Kündigungsentschädigung: § 29 AngG, § 1162b ABGB
- Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuche): § 22 AngG, § 1160 ABGB
- Urlaubsausmaß und Urlaubsersatzleistung: §§ 2 und 10 Urlaubsgesetz (UrlG)
- Abfertigung: § 23 AngG (Abfertigung alt) und Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, Abfertigung neu); Beitragssatz und Auszahlungsvoraussetzungen laut Arbeiterkammer und WKO
- Dienstzeugnis: § 39 AngG, § 1163 ABGB
- Sperrfrist beim Arbeitslosengeld: § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG); Darstellung auf oesterreich.gv.at und beim AMS
- Prozesskosten: Kostenersatz nach der Zivilprozessordnung; Anwaltshonorar laut Österreichischem Rechtsanwaltskammertag (freie Honorarvereinbarung, RATG, AHK, „Erste Anwaltliche Auskunft“)
Stand: August 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über das österreichische Arbeitsrecht und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob in deinem Fall Kollektivvertrag oder Dienstvertrag Abweichendes vorsehen, muss individuell geprüft werden – für eine verbindliche Beurteilung wende dich an die Arbeiterkammer oder an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt. Die Beispielrechnungen oben folgen der gesetzlichen Grundregel und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.