Der erste Schritt
Zwei Größen, ein Enddatum
Warum in Österreich die Kündigungsfrist allein nie die ganze Antwort ist.
Die meisten rechnen nur mit der Frist – und liegen damit oft um Wochen daneben. Das österreichische Arbeitsrecht kennt zwei Größen, die zusammen erst das Enddatum ergeben: Die Kündigungsfrist sagt, wie viel Zeit zwischen Ausspruch und Ende liegen muss, der Kündigungstermin sagt, an welchem Tag das Dienstverhältnis überhaupt enden darf. Bei der Dienstgeberkündigung ist der gesetzliche Regeltermin das Ende des Kalendervierteljahres. Beides muss erfüllt sein – und weil die Quartalstermine nur viermal im Jahr kommen, verschiebt sich das Ende oft deutlich nach hinten. Jeder zusätzliche Monat ist ein Monat Entgelt. Und wenn du die Kündigung anfechten willst, zählen daneben ganz kurze Fristen von ein bis zwei Wochen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kündigt der Dienstgeber, beträgt die Frist nach § 20 AngG sechs Wochen und steigt mit der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate.
- Der gesetzliche Kündigungstermin ist im Regelfall das Quartalsende: 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.
- Frist und Termin gelten zusammen – das tatsächliche Enddatum ist das Quartalsende, das nach Ablauf der vollen Frist liegt.
- Kündigst du selbst, gilt ein Monat zum Monatsletzten (§ 20 Abs 4 AngG).
- Seit 1. Oktober 2021 gilt dieselbe Systematik über § 1159 ABGB auch für Arbeiterinnen und Arbeiter.
- Für eine Anfechtung nach § 105 ArbVG bleiben nur Tage: eine Woche für den Betriebsrat, in der Regel zwei Wochen für dich.
- Kollektivvertrag und Dienstvertrag können abweichen – ein Blick hinein gehört immer dazu.
Krankenstand
Kündigung im Krankenstand: erlaubt, aber nicht folgenlos
Die Frage, bei der das Bauchgefühl in Österreich fast immer danebenliegt.
Es gibt in Österreich kein Kündigungsverbot im Krankenstand. Wer im Krankenstand ein Kündigungsschreiben bekommt, hält also nicht automatisch etwas Unwirksames in der Hand. Das ist die unbequeme Hälfte der Antwort – und die, die viele überrascht.
Die andere Hälfte steht im Entgeltfortzahlungsgesetz und ist deutlich freundlicher. § 5 EFZG sagt: Wird die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt, „so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet“. Für Angestellte steht die Parallelbestimmung in § 9 AngG.
Das gilt ausdrücklich auch bei einvernehmlicher Auflösung, wenn sie während der Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf sie geschlossen wird. Wer im Krankenstand einen Auflösungsvertrag unterschreibt, verliert den Entgeltfortzahlungsanspruch also nicht automatisch – aber es lohnt sich, vorher zu wissen, worauf man verzichtet und worauf nicht.
Praktisch heißt das: Dauert der Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, kann die Zahlung weiterlaufen. Maßgeblich sind die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der noch nicht ausgeschöpfte gesetzliche Anspruch; die Dienstjahre allein reichen für die Berechnung nicht aus.
Eine Grenze gehört dazu, damit das Bild stimmt: Nach § 9 Abs 3 AngG erlöschen die Ansprüche mit Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses durch Zeitablauf endet oder infolge einer früheren Kündigung – also einer, die bereits vor dem Krankenstand ausgesprochen wurde. Es kommt also darauf an, was zuerst da war: die Kündigung oder die Krankmeldung.
Anfechtung
Kündigung anfechten: Frist und Betriebsrat klären
Je nach Anfechtungsgrund und Betriebsrat unterscheiden sich Fristbeginn und Vorgehen.
Eine Kündigung lässt sich nach § 105 ArbVG bei Gericht anfechten. Es gibt zwei Gründe dafür:
- Verpöntes Motiv – die Kündigung erfolgte etwa wegen Gewerkschaftstätigkeit, einer Bewerbung um das Betriebsratsmandat, der Einberufung zum Wehrdienst oder weil berechtigte Ansprüche geltend gemacht wurden.
- Sozialwidrigkeit – die Kündigung beeinträchtigt wesentliche Interessen. Dieser Grund steht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit offen.
Die Frist hängt vom Ablauf ab. Hat der Betriebsrat ausdrücklich widersprochen, kann er auf dein Verlangen binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Macht er das nicht, läuft deine zweiwöchige Frist ab dem Ende seiner Frist. In anderen Fällen beginnt sie grundsätzlich schon mit dem Zugang. Besteht in einem betriebsratspflichtigen Betrieb kein Betriebsrat, regelt § 107 ArbVG deine Anfechtung. Bei anderen Anfechtungsgründen gelten eigene Regeln.
Warte mit der Kontaktaufnahme nicht auf das Ergebnis einer KI-Anfrage. Wende dich nach Zugang direkt an die AK, Gewerkschaft oder eine Kanzlei. Parallel kannst du Schreiben, Zugangsdatum und die Reaktion des Betriebsrats im Falldokument ordnen. Eine KI-Auskunft verlängert keine Frist.
So funktioniert's
In vier Schritten zu deinem Enddatum
Von der ersten Frage bis zum vorbereiteten Gespräch – alles in einer App.
Situation schildern
Beschreib, was passiert ist, oder fotografiere das Schreiben. Anwalt GURU fragt nach dem, worauf es in Österreich ankommt – Dienstbeginn, Angestellte oder Arbeiterin, Kollektivvertrag, Betriebsrat – und recherchiert dazu in einer echten juristischen Datenbank. Die verlinkten Fundstellen kannst du im Original nachlesen.
Frist und Termin zusammenrechnen
Die Jura-KI hilft dir, Kündigungsfrist und zulässigen Termin zu unterscheiden. Lass das Ergebnis anhand von Dienst- und Kollektivvertrag prüfen. Bei einer fehlerhaften Kündigung können tatsächliches Ende und Entgeltansprüche auseinanderfallen.
Falldokument für das Gespräch erstellen
Halte Dienstbeginn, Zugang der Kündigung, Krankenstandszeiten und offene Entgeltansprüche im Falldokument fest. Ergänze die Fragen für AK oder Kanzlei und prüfe die Angaben anhand deiner Unterlagen. Das Dokument dient der Vorbereitung und wahrt keine Frist.
Vorbereitet ins Gespräch
Nimm Kündigungsschreiben, Dienstvertrag und das geprüfte Falldokument zur Arbeiterkammer oder in die Kanzlei mit. So liegen deine wichtigsten Angaben und Fragen zum Entgelt und zur Anfechtung geordnet vor.
Kontrolle statt Kontrollverlust: Es ist dein Dienstverhältnis. Geh in das Gespräch, als hättest du dich vorbereitet – weil du es hast.
§ 20 Angestelltengesetz
Die Fristen bei der Dienstgeberkündigung
Sie wachsen in fünf Stufen mit der Dauer des Dienstverhältnisses.
| Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis zum vollendeten 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
| nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | 2 Monate |
| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 3 Monate |
| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 4 Monate |
| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 5 Monate |
Diese Fristen sind Mindestfristen zu deinen Gunsten. Der Dienstgeber kann sie nicht per Vertrag verkürzen – vereinbart werden darf nur ein anderer Termin, etwa der Fünfzehnte oder der Letzte eines Kalendermonats. Genau dieser Unterschied wird oft übersehen: Steht im Dienstvertrag „zum Monatsletzten“, ist damit der Termin gemeint, nicht die Frist.
Seit 1. Oktober 2021 gilt dieselbe Systematik über § 1159 ABGB auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Die frühere Zweiteilung des österreichischen Arbeitsrechts ist an dieser Stelle also Geschichte. In Saisonbranchen sind allerdings weiterhin abweichende kollektivvertragliche Regelungen möglich – wer in einem Saisonbetrieb arbeitet, prüft den Kollektivvertrag deshalb zuerst.
Zwei Fälle laufen nach eigenen Regeln. In der Probezeit, die höchstens einen Monat dauern darf, kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden (§ 19 Abs 2 AngG). Ein befristetes Dienstverhältnis endet dagegen automatisch mit Zeitablauf – eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Frist und Termin
Erst rechnen, dann reagieren.
Kündigungstermin
Warum das Quartalsende alles verschiebt
In vier Schritten zu dem Datum, an dem dein Dienstverhältnis wirklich endet.
1. Dienstzeit feststellen
Wie lange läuft dein Dienstverhältnis? Daraus ergibt sich die Frist aus der Staffel oben – sechs Wochen bis fünf Monate.
2. Frist ab Zugang rechnen
Die Frist beginnt, wenn dir die Kündigung zugeht. Damit hast du das früheste Datum, an dem das Dienstverhältnis überhaupt enden könnte.
3. Nächsten Termin suchen
Gesetzlicher Regelfall ist das Ende des Kalendervierteljahres: 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. Gesucht ist der erste dieser Tage, der nach dem Fristablauf liegt.
4. Mit dem Schreiben abgleichen
Das ist der ordnungsgemäße Kündigungstermin. Bei einer frist- oder terminwidrigen Kündigung kann das Dienstverhältnis trotzdem zum genannten früheren Datum enden; dann kann eine Kündigungsentschädigung zustehen. Lass Abweichungen prüfen.
Vier Beispiele nach der gesetzlichen Grundregel:
| Dienstzeit | Frist | Kündigung geht zu am | Ende des Dienstverhältnisses |
|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 6 Wochen | 5. Februar | 31. März |
| 3 Jahre | 2 Monate | 2. Juni | 30. September |
| 6 Jahre | 3 Monate | 10. Mai | 30. September |
| 17 Jahre | 4 Monate | 20. August | 31. Dezember |
Nimm die dritte Zeile: Du bist seit sechs Jahren im Betrieb, die Frist beträgt drei Monate, die Kündigung geht dir am 10. Mai zu. Drei Monate später ist der 10. August – der nächste Quartalstermin danach ist der 30. September. Dein Dienstverhältnis endet also nicht im August, sondern erst Ende September. Das sind rund sieben Wochen mehr Entgelt, als die reine Frist vermuten lässt.
Die Beispiele rechnen mit dem gesetzlichen Regeltermin. Ist im Dienst- oder Kollektivvertrag ein anderer Kündigungstermin vereinbart – etwa der Fünfzehnte oder der Monatsletzte –, verschiebt sich das Ergebnis entsprechend. Genau deshalb lohnt es sich, das Datum nachzurechnen, statt es zu schätzen.
Typische Fälle
Wann es wirklich eng wird
Die sechs Situationen, in denen ein paar Tage über viel Geld entscheiden.
Kündigung anfechten
Nach § 105 ArbVG kann eine Kündigung wegen unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Die Fristen sind kurz: eine Woche für den Betriebsrat, in der Regel zwei Wochen für dich. Sozialwidrigkeit setzt mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit voraus.
Einvernehmliche Auflösung angeboten
Sie ist jederzeit und zu jedem Termin möglich – und beim Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist. Genau deshalb wird sie gern vorgeschlagen: Du gibst dafür Frist, Termin und die Anfechtungsmöglichkeit auf. Nie unter Zeitdruck unterschreiben, sondern erst rechnen, was die Kündigung gebracht hätte.
Selbst gekündigt – und dann?
Wer selbst kündigt oder eine verschuldete Entlassung kassiert, bekommt nach § 11 AlVG vier Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Die Sperre verschiebt nur den ersten Auszahlungstag, verkürzt aber nicht die Bezugsdauer. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Nachsicht möglich.
Fristlose Entlassung
Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis sofort – zulässig ist sie aber nur aus wichtigem Grund. War sie ungerechtfertigt oder trittst du berechtigt vorzeitig aus, steht dir eine Kündigungsentschädigung zu: das Entgelt bis zu dem Tag, an dem das Dienstverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte (§ 29 AngG, § 1162b ABGB).
Abfertigung: alt oder neu?
Begann dein Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003, gilt die Abfertigung alt – bei Selbstkündigung entfällt sie grundsätzlich. Ab 2003 gilt die Abfertigung neu: 1,53 Prozent des Bruttoentgelts wandern laufend in eine Vorsorgekasse. Dieses Guthaben ist auch bei Selbstkündigung nicht verloren, nur nicht sofort auszahlbar.
Dienstzeugnis verlangen
Auf Verlangen musst du bei Beendigung ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung bekommen (§ 39 AngG, § 1163 ABGB). Es bescheinigt genau das – und Eintragungen, die dir die neue Stelle erschweren, sind ausdrücklich unzulässig.
Ansprüche
Was dir zum Ende noch zusteht
Vier Posten, die beim Auszug aus dem Betrieb gern untergehen.
Bezahlte Zeit für die Postensuche
Kündigt der Dienstgeber, steht dir während der Kündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Entgeltschmälerung frei (§ 22 AngG, § 1160 ABGB). Bei einer 40-Stunden-Woche sind das acht bezahlte Stunden pro Woche – nur bei Dienstgeberkündigung.
Urlaubsersatzleistung
Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage und steigt nach 25 Dienstjahren auf 36 (§ 2 UrlG). Nicht verbrauchter Urlaub wird bei Beendigung abgegolten: für das laufende Urlaubsjahr aliquot, für nicht verjährte Ansprüche aus Vorjahren in vollem Ausmaß (§ 10 UrlG).
Abfertigung aus der Vorsorgekasse
Bei der Abfertigung neu ist eine Auszahlung möglich, wenn du mindestens drei Beitragsjahre hast und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung, unberechtigten Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat. Sonst bleibt das Guthaben in der Kasse und wird weiter veranlagt.
Kündigungsentschädigung
Wurde zu einem falschen Termin oder ohne wichtigen Grund fristlos beendet, schuldet dir der Dienstgeber das Entgelt bis zum ordnungsgemäßen Ende – samt anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsansprüche. Für die ersten drei Monate ohne Abzug, danach mit Anrechnung von Erspartem oder anderweitigem Verdienst.
Kosten & Anlaufstellen
Wer hilft weiter – und was kostet es?
In Österreich ist der erste Weg selten die Kanzlei – und das hat einen guten Grund.
KI-Ersteinschätzung
0 Euro
kostenloser Einstieg – kein Abo nötig
Arbeiterkammer
0 Euro
Beratung für Mitglieder, teils samt Rechtsschutz
Anwaltshonorar
frei vereinbar
nach Vereinbarung, sonst nach RATG
Die Arbeiterkammer ist in Österreich die naheliegende erste Adresse. Die Beratung im Arbeits- und Sozialrecht ist für Mitglieder kostenlos, und in bestimmten Fällen übernimmt die AK sogar die Vertretung vor Gericht. Für unselbständig Beschäftigte ist die Mitgliedschaft ohnehin gesetzlich vorgesehen und über die Kammerumlage abgedeckt. Auch ÖGB und Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz. Zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeits- und Sozialgericht.
Beim Kostenrisiko kommt es auf die Klage an: Für gewöhnliche Entgeltforderungen gilt grundsätzlich der Kostenersatz nach der ZPO. Bei einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG besteht zwischen den Parteien nach § 58 Abs 1 ASGG erst vor dem Obersten Gerichtshof ein Kostenersatzanspruch. Eigene Anwaltskosten können trotzdem entstehen. Prüfe daher die Vertretung durch AK, Gewerkschaft oder Versicherung und kläre ein Honorar für die anwaltliche Beratung vor dem Auftrag.
Für die anwaltliche Beratung gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung; ohne Vereinbarung wird nach RATG beziehungsweise den Allgemeinen Honorar-Kriterien abgerechnet. Ein kostenloses Orientierungsgespräch bieten die Rechtsanwaltskammern mit der „Ersten Anwaltlichen Auskunft“ an – eine grobe Einschätzung, keine Vertrags- oder Urkundenprüfung.
FAQ
Häufige Fragen zur Kündigung in Österreich
Darf mein Dienstgeber mich im Krankenstand kündigen?
Ja. Das österreichische Arbeitsrecht kennt kein Kündigungsverbot im Krankenstand. Geschützt ist aber der Entgeltanspruch: Wird die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet (§ 5 EFZG, für Angestellte § 9 Abs 1 AngG). Eine Grenze gibt es: Nach § 9 Abs 3 AngG erlöschen die Ansprüche, wenn das Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet oder infolge einer Kündigung, die bereits vor dem Krankenstand ausgesprochen wurde.
Verliere ich die Entgeltfortzahlung, wenn ich im Krankenstand einvernehmlich auflöse?
Nicht automatisch. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt nach § 5 EFZG auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine solche einvernehmlich beendet wird. Trotzdem hat eine einvernehmliche Auflösung Folgen: Das Enddatum wird vereinbart, und die sonst geltenden Kündigungsfristen greifen nicht automatisch. Es lohnt sich, vor der Unterschrift zu klären, worauf man verzichtet und worauf nicht.
Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung anzufechten?
Bei der Anfechtung nach § 105 ArbVG gelten meist zwei Wochen; Fristbeginn und Vorgehen hängen aber davon ab, ob ein Betriebsrat besteht und wie er reagiert hat. Hat er ausdrücklich widersprochen, besitzt er zunächst das primäre Anfechtungsrecht. Ohne Betriebsrat greift § 107 ArbVG nur in einem betriebsratspflichtigen Betrieb. Andere Anfechtungsgründe haben eigene, teils kürzere Fristen. Lass den konkreten Ablauf deshalb unmittelbar nach Zugang bei der AK, Gewerkschaft oder einer Kanzlei prüfen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist, wenn mein Dienstgeber kündigt?
Nach § 20 Angestelltengesetz beträgt sie sechs Wochen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses: nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem fünften auf drei, nach dem fünfzehnten auf vier und nach dem fünfundzwanzigsten auf fünf Monate. Diese Fristen sind Mindestfristen zu deinen Gunsten.
Was ist ein Kündigungstermin und warum ist das Quartalsende wichtig?
In Österreich reicht es nicht, die Frist einzuhalten – die Kündigung muss auch zu einem zulässigen Termin wirken. Der gesetzliche Regelfall für die Dienstgeberkündigung ist das Ende eines Kalendervierteljahres, also der 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Frist und Termin zusammen ergeben erst das tatsächliche Enddatum, das dadurch deutlich später liegen kann, als die reine Frist vermuten lässt. Im Dienstvertrag kann statt des Quartalsendes auch der Fünfzehnte oder der Monatsletzte als Termin vereinbart sein – verkürzt werden darf aber nur der Termin, nicht die Frist.
Welche Frist gilt, wenn ich selbst kündige?
Für die Kündigung durch den Angestellten sieht das Angestelltengesetz einen Monat vor, und zwar zum letzten Tag eines Kalendermonats. Diese Frist kann vertraglich auf bis zu ein halbes Jahr ausgedehnt werden – dann darf allerdings auch die Frist des Dienstgebers nicht kürzer sein. Ein Blick in Dienstvertrag und Kollektivvertrag ist deshalb sinnvoll.
Gelten für Arbeiter andere Fristen als für Angestellte?
Seit 1. Oktober 2021 nicht mehr. Die Kündigungsfristen und -termine für Arbeiterinnen und Arbeiter wurden über § 1159 ABGB an die Systematik des Angestelltengesetzes angeglichen. Für bestimmte Branchen mit Saisonbetrieben sind allerdings abweichende kollektivvertragliche Regelungen möglich. Wer in einem Saisonbetrieb arbeitet, prüft deshalb zuerst den Kollektivvertrag.
Kann ich die Kündigung anfechten – und wie lange habe ich Zeit?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Kündigung wegen eines unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Sozialwidrigkeit setzt mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit voraus, und die Anfechtung ist an einen betriebsratspflichtigen Betrieb geknüpft. Entscheidend sind die kurzen Fristen: Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, du selbst in der Regel zwei Wochen. Wer wartet, verliert diese Möglichkeit – nicht das Recht auf Entgelt, aber die Anfechtung.
Verliere ich meine Abfertigung, wenn ich selbst kündige?
Das hängt vom System ab. Bei der „Abfertigung alt“ – für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben – entfällt der Anspruch bei einer Selbstkündigung grundsätzlich. Bei der „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG geht dagegen nichts verloren: Der Dienstgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Bruttoentgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse, und dieses Guthaben bleibt dir erhalten. Nur die sofortige Auszahlung ist ausgeschlossen – dafür braucht es mindestens drei Beitragsjahre und eine andere Art der Beendigung.
Wer trägt die Kosten, wenn ich vor dem Arbeits- und Sozialgericht verliere?
Das hängt vom Verfahren ab. Bei gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Geldforderungen gilt grundsätzlich der Kostenersatz nach der ZPO. Bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, etwa einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG, gibt es zwischen den Parteien nach § 58 Abs 1 ASGG dagegen erst im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof einen Kostenersatzanspruch. Eigene Vertretungskosten können trotzdem entstehen. Kläre vorab, ob die Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung die Vertretung übernimmt.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Kündigung im Krankenstand und Entgeltfortzahlung: § 5 EFZG (Anspruch bleibt bestehen, „wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet“) sowie § 9 Abs 1 AngG für Angestellte; Grenze in § 9 Abs 3 AngG (Zeitablauf oder frühere Kündigung) – abgerufen am 31.8.2026
- Kündigungsanfechtung: § 105 ArbVG und § 107 ArbVG; ergänzend Arbeiterkammer zur Arbeitgeberkündigung – Betriebsratsreaktion und Anfechtungsgrund bestimmen den Ablauf
- Kündigungsfristen und -termine der Dienstgeberkündigung: § 20 Angestelltengesetz (AngG) – sechs Wochen, gestaffelt bis fünf Monate, Ablauf des Kalendervierteljahres
- Vereinbarung eines abweichenden Kündigungstermins: § 20 Abs 3 AngG – der Fünfzehnte oder der Letzte eines Kalendermonats; die Frist selbst darf nicht verkürzt werden
- Kündigung durch den Angestellten: § 20 Abs 4 AngG – ein Monat zum Monatsletzten, vertraglich bis zu einem halben Jahr ausdehnbar
- Arbeiterinnen und Arbeiter seit 1.10.2021: § 1159 ABGB
- Probezeit und befristetes Dienstverhältnis: § 19 AngG, § 1158 ABGB
- Anfechtung der Kündigung: § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG); Darstellung auf oesterreich.gv.at und bei der Arbeiterkammer
- Kündigungsentschädigung: § 29 AngG, § 1162b ABGB
- Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuche): § 22 AngG, § 1160 ABGB
- Urlaubsausmaß und Urlaubsersatzleistung: §§ 2 und 10 Urlaubsgesetz (UrlG)
- Abfertigung: § 23 AngG (Abfertigung alt) und Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, Abfertigung neu); Beitragssatz und Auszahlungsvoraussetzungen laut Arbeiterkammer und WKO
- Dienstzeugnis: § 39 AngG, § 1163 ABGB
- Sperrfrist beim Arbeitslosengeld: § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG); Darstellung auf oesterreich.gv.at und beim AMS
- Prozesskosten: Kostenersatz nach der Zivilprozessordnung und Ausnahme für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach § 58 Abs 1 ASGG; Anwaltshonorar laut Österreichischem Rechtsanwaltskammertag (freie Honorarvereinbarung, RATG, AHK, „Erste Anwaltliche Auskunft“)
Redaktionell überarbeitet: 22. September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über das österreichische Arbeitsrecht und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob in deinem Fall Kollektivvertrag oder Dienstvertrag Abweichendes vorsehen, muss individuell geprüft werden – für eine verbindliche Beurteilung wende dich an die Arbeiterkammer oder an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt. Die Beispielrechnungen oben folgen der gesetzlichen Grundregel und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.