Die kurze Antwort
Einen gesetzlichen Fixpreis gibt es nicht. In Österreich gilt die freie Honorarvereinbarung: „Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren“ (§ 16 Abs 1 RAO). Ohne Vereinbarung wird nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) abgerechnet. Eine Obergrenze für die Erstberatung wie in Deutschland gibt es hier nicht. Dazu kommt die Gerichtsgebühr: bei 10.000 Euro Streitwert 1.030 Euro, vorab zu zahlen (TP 1 GGG, seit 1.8.2026).
Anwaltszeit ist teuer – und genau deshalb entscheidet, womit du sie füllst. Eine Stunde, in der jemand dir erklärt, was ein Mahnverfahren ist und welche Unterlagen er braucht, kostet dasselbe wie eine Stunde Strategie. Wer den Sachverhalt geordnet, die Unterlagen beisammen und die Fragen formuliert hat, startet das Gespräch dort, wo es wertvoll wird. Das ist kein Preisduell gegen die Kanzlei – es ist die Reihenfolge, die beiden Seiten hilft.
Das Wichtigste in Kürze
- Freie Vereinbarung ist der Regelfall (§ 16 Abs 1 RAO, § 2 Abs 1 RATG) – Pauschal-, Zeit- oder Tarifhonorar.
- Keine Erstberatungs-Obergrenze. Das deutsche Limit von 190 Euro (§ 34 RVG) hat in Österreich kein Gegenstück.
- Ohne Vereinbarung gilt angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB – gemessen am RATG und an den Allgemeinen Honorar-Kriterien.
- Der Tarif rechnet in drei Schritten: Bemessungsgrundlage → Tarifpost → Einheitssatz (60 % bis 10.170 € Streitwert, sonst 50 %).
- Die Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG zahlt der Kläger im Voraus – bei 10.000 € Streitwert 1.030 €.
- Im Zivilprozess gilt das Unterliegensprinzip (§ 41 ZPO). Ersetzt wird aber nur nach Tarif, nie das frei vereinbarte Mehr.
- Wer sich das Verfahren nicht leisten kann, beantragt Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO) – nicht „Prozesskostenhilfe“.
- Kostenlos: die Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern, in allen neun Bundesländern.
Österreich ≠ Deutschland
Warum deutsche Kostenrechner für Österreich falsche Zahlen liefern
„Anwaltskosten“ googeln führt fast zwangsläufig auf deutsche Seiten. Die rechnen mit Gesetzen, die hier nicht gelten.
Der Unterschied ist kein Detail, sondern ein anderes System. Deutschland kennt eine weitgehend starre gesetzliche Vergütung; Österreich stellt die freie Vereinbarung an den Anfang und hält den Tarif als Auffangnetz und als Maßstab für den Kostenersatz bereit. Wer die deutsche Logik überträgt, unterschätzt die Erstberatung und überschätzt die Verhandelbarkeit im Prozess – oder umgekehrt.
| Thema | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Anwaltsvergütung | RVG mit gesetzlichem Gebührenrahmen | RATG – aber „durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt“ (§ 2 Abs 1 RATG) |
| Erstberatung | gedeckelt: höchstens 190 Euro für Verbraucher (§ 34 RVG) | keine Obergrenze. Kostenlos nur, wenn ausdrücklich vereinbart oder angeboten |
| Wenn nichts vereinbart ist | gesetzliche Gebühren nach RVG | angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB, gemessen an RATG und AHK |
| Gerichtskosten | GKG mit Gebührensatz-Multiplikator | GGG, Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 – ein fixer Betrag je Streitwertstufe |
| Hilfe bei Mittellosigkeit | Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe | Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO) – Nachzahlung binnen drei Jahren möglich |
| Erste Instanz | Amtsgericht, Landgericht | Bezirksgericht bis 15.000 Euro (§ 49 JN), darüber das Landesgericht |
| Kostenlose Anlaufstelle | Beratungshilfeschein beim Amtsgericht | Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern, Amtstag beim Bezirksgericht |
Die praktische Folge: Ein Rechner, der dir für ein Erstgespräch „maximal 190 Euro“ ausgibt, beschreibt deutsches Recht. In Österreich ist dieselbe Frage eine Verhandlungsfrage – und die führst du am besten, bevor der Auftrag erteilt ist.
Rechtslage
Wie sich das Honorar in Österreich tatsächlich bestimmt
Drei Sätze im Gesetz tragen das ganze System. Hier stehen sie im Wortlaut.
Ausgangspunkt ist die Vereinbarung, nicht der Tarif. Die Rechtsanwaltsordnung sagt es in einem Satz:
„Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.“
§ 16 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO)
Das Rechtsanwaltstarifgesetz wiederholt es aus seiner Perspektive: „Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt“ (§ 2 Abs 1 RATG). Der Tarif ist also kein Preisschild, sondern ein Auffangnetz – und zugleich die Messlatte, nach der das Gericht später den Kostenersatz bestimmt.
Fehlt eine Vereinbarung, greifen die allgemeinen Regeln des ABGB. Die Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags formulieren die Rangfolge so: „Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung wird vorbehaltlich gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet.“ Für die Honorarvereinbarung selbst empfehlen die AHK ausdrücklich die Schriftform.
Eine Grenze ist hart und nicht verhandelbar: das quota-litis-Verbot. Nichtig ist eine Vereinbarung,
„wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird“.
§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB
Ein Anteil am erstrittenen Betrag ist damit ausgeschlossen. Ein Erfolgszuschlag auf ein sonst vereinbartes Honorar ist dagegen möglich; in gerichtlichen Straf-, Verwaltungsstraf- und Disziplinarverfahren sehen die AHK dafür maximal 50 Prozent vor.
Was sind die Allgemeinen Honorar-Kriterien – und wann gelten sie?
Die AHK sind kein Gesetz, sondern ein Beschluss des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (Stammfassung 2005, zuletzt geändert mit Beschluss vom 26.09.2024). Sie dienen laut ihrem eigenen Wortlaut „nach gefestigter Standesauffassung … zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars“. Praktisch springen sie überall dort ein, wo das RATG nichts vorsieht – vor allem in Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Disziplinarverfahren. Dort legen sie die Bemessungsgrundlage fest und verweisen darauf, welche Leistung nach welcher Tarifpost des RATG zu verrechnen ist.
Auch in Zivil- und Verwaltungssachen helfen sie weiter: Wenn ein Anspruch keine Geldforderung ist, geben zuerst das RATG und dann die AHK Bewertungen vor. Findet sich in beiden nichts – etwa bei Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren –, müssen Anwältin und Mandant den Anspruch selbst in Geld bewerten. Diese Bewertung ist eine der wenigen Stellschrauben, die das ganze Kostengerüst bewegen, denn an ihr hängen Honorar und Gerichtsgebühr gleichermaßen.
Der eine Hebel
Bezahlt wird Zeit. Also gib ihr etwas Besseres zu tun.
Honorarmodelle
Die drei Wege, auf denen ein Honorar zustande kommt
Pauschal, nach Zeit oder nach Tarif – und was das jeweils für dich bedeutet.
Weg 1
Pauschalhonorar
Du kennst den Preis von Anfang an
Woran du es erkennst
- ein fixer Betrag für einen abgegrenzten Auftrag
- planbar – der Vorteil liegt ganz bei dir
- scheitert oft daran, dass der Aufwand vorab nicht abschätzbar ist
Wie viele Verhandlungen nötig werden und wie sich die Gegenseite verhält, lässt sich vorher kaum einschätzen. Deshalb gibt es Pauschalen eher für klar umrissene Leistungen als für einen offenen Prozess.
Weg 2
Zeithonorar
Bezahlt wird die aufgewendete Zeit
Woran du es erkennst
- ein vereinbarter Satz je Zeiteinheit
- unterschiedliche Sätze für Anwalt, Rechtsanwaltsanwärter und Kanzlei
- Aufzeichnungspflicht über Art der Leistung und Zeitaufwand
Hier zählt jede Minute, auch die für Grundlagen. Genau deshalb entscheidet deine Vorbereitung bei diesem Modell am stärksten über die Rechnung.
Weg 3
Nach Tarif
Der Auffangweg, wenn nichts vereinbart wurde
Woran du es erkennst
- RATG für alles rund um Gerichtsverfahren
- Allgemeine Honorar-Kriterien, wo das RATG nichts vorsieht
- Notariatstarifgesetz für Verträge und letztwillige Verfügungen
Nach diesem Tarif bestimmt auch das Gericht, was die unterlegene Gegenseite ersetzen muss. Er ist damit nicht nur eine Abrechnungsform, sondern die Messlatte für das Prozesskostenrisiko.
Was du in jedem Fall verlangen kannst: ein nach Art und Umfang detailliertes Leistungsverzeichnis – und, wenn ihr das bei der Beauftragung festhaltet, eine Zwischenabrechnung in angemessenen Zeitabständen. Umgekehrt darf die Kanzlei angemessene Anzahlungen verlangen und offene Honorare von Geldern abziehen, die für dich eingehen. Das sind keine Ausnahmen, sondern der normale Ablauf; er steht so in der Honorar-Information des Rechtsanwaltskammertags.
Rechtsanwaltstarif
Wie das RATG rechnet – in drei Schritten
Wenn du eine Honorarnote verstehen willst, brauchst du genau diese drei Begriffe.
Bemessungsgrundlage
Der Betrag, an dem der Tarifsatz hängt. Im Zivilprozess ist das der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 RATG), im Exekutionsverfahren der Wert des Anspruchs. Faustregel: Je höher die Bemessungsgrundlage, desto höher das Honorar – auch wenn die Arbeit dieselbe war.
Tarifpost
Jede Leistung wird einer Tarifpost zugeordnet, und jede Tarifpost hat ihre eigene Höhe. Eine normale Klage fällt unter TP 3A, eine Berufung unter TP 3B, eine kurze Eingabe unter TP 1, ein Brief je nach Inhalt unter TP 5 oder TP 6, eine Besprechung unter TP 8.
Einheitssatz („ES“)
Ein pauschaler Zuschlag statt aller Nebenleistungen wie Telefonate, Briefe und Besprechungen. Er beträgt 60 Prozent bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro und 50 Prozent darüber (§ 23 Abs 3 RATG) – und das Doppelte für Klage, Klagebeantwortung und Einspruch, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder die Klagebeantwortung aufgetragen wird (§ 23 Abs 6 RATG). Bei Geldforderungen bis 75.000 Euro ist das der Regelfall (§ 244 Abs 1 ZPO).
Dazu kommen zwei Zuschläge, die man leicht übersieht. Der Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG greift, sobald mehrere Personen vertreten werden oder gegenüberstehen: 10 Prozent bei zwei Personen, für jede weitere 5 Prozent, insgesamt höchstens 50 Prozent. Und wer im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, verrechnet dafür einen kleinen Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG). Auf alles zusammen kommt die Umsatzsteuer.
Ein durchgerechnetes Beispiel: 10.000 Euro Streitwert
Nehmen wir eine Geldforderung über 10.000 Euro, eingeklagt beim Bezirksgericht. So sieht allein der erste Schriftsatz aus – ohne Verhandlung, ohne Gutachten, ohne Rechtsmittel:
| Posten | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Klage | TP 3A RATG, Bemessungsgrundlage über 7.270 bis 10.170 € | 346,60 € |
| Einheitssatz | 60 % nach § 23 Abs 3, verdoppelt nach § 23 Abs 6 RATG = 120 % | 415,92 € |
| ERV-Zuschlag | § 23a RATG, verfahrenseinleitender Schriftsatz | 5,00 € |
| Zwischensumme netto | — | 767,52 € |
| Umsatzsteuer | 20 % | 153,50 € |
| Anwaltsleistung brutto | — | 921,02 € |
| Gerichtsgebühr | TP 1 GGG, Streitwert über 7.000 bis 35.000 € | 1.030,00 € |
| Summe | vor der ersten Verhandlung | rund 1.950 € |
Was dieses Beispiel zeigt: Der Tarif ist berechenbar, aber er summiert sich schnell – und er ist erst die Untergrenze, wenn ein höheres Honorar vereinbart wurde. Die Zahl steht hier nicht, um abzuschrecken, sondern um die eine Frage zu beantworten, die vor jedem Erstgespräch offen ist: In welcher Größenordnung bewege ich mich überhaupt?
Gerichtsgebühren
Was das Gericht selbst kostet: Tarifpost 1 GGG
Die Pauschalgebühr für das gesamte Zivilverfahren erster Instanz – vom Kläger im Voraus zu zahlen.
Das Gerichtsgebührengesetz kennt keinen Multiplikator, sondern feste Beträge je Streitwertstufe. Die Gebühr entsteht mit der Überreichung der Klage und deckt das gesamte Verfahren erster Instanz ab. Die folgenden Beträge gelten seit 1. August 2026 in der valorisierten Fassung.
| Wert des Streitgegenstandes | Pauschalgebühr |
|---|---|
| bis 150 € | 33 € |
| über 150 € bis 300 € | 62 € |
| über 300 € bis 700 € | 89 € |
| über 700 € bis 2.000 € | 148 € |
| über 2.000 € bis 3.500 € | 237 € |
| über 3.500 € bis 7.000 € | 436 € |
| über 7.000 € bis 35.000 € | 1.030 € |
| über 35.000 € bis 70.000 € | 2.023 € |
| über 70.000 € bis 140.000 € | 4.048 € |
| über 140.000 € bis 210.000 € | 6.074 € |
| über 210.000 € bis 280.000 € | 8.098 € |
| über 280.000 € bis 350.000 € | 10.123 € |
| über 350.000 € | 1,2 % vom Streitwert + 7.908 € |
Drei Ermäßigungen, die bares Geld sparen:
- Ein Viertel, wenn die Klage vor der Zustellung an den Gegner zurückgezogen wird – oder von vornherein zurückgewiesen wird. Zu viel Bezahltes wird zurückgezahlt.
- Die Hälfte, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird – oder wenn die Sache in der ersten Tagsatzung wirksam verglichen wird. Ein früher Vergleich halbiert die Gerichtsgebühr also tatsächlich.
- Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten – einschließlich Mahnklagen und gerichtlicher Aufkündigungen – bis zu einem Streitwert von 2.500 Euro.
Die Gerichtsgebühr unterliegt keiner Umsatzsteuer, wird aber im Kostenersatz mitberücksichtigt. Und sie ist der Grund, warum die Bewertung des Streitgegenstands so viel Gewicht hat: Sie bestimmt Honorar und Gebühr in einem Zug.
Prozesskostenrisiko
Wer zahlt, wenn es schiefgeht?
Das österreichische Zivilverfahren kennt kein „jeder trägt seine Kosten“ – es kennt das Unterliegensprinzip.
„Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen.“
§ 41 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Das bedeutet dreierlei. Erstens: Wer verliert, zahlt beide Seiten – die eigenen Anwaltskosten und die notwendigen Kosten des Gegners plus dessen Gerichtsgebühren. Zweitens: Obsiegt jede Partei teilweise, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt (§ 43 Abs 1 ZPO) – ein Teilerfolg bringt also nur einen anteiligen Ersatz. Drittens, und das übersehen die meisten: Ersetzt wird immer nur nach Tarif. „Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts … durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen“ (§ 41 Abs 2 ZPO).
Daraus folgt die wichtigste Frage vor jeder Honorarvereinbarung: Wenn du ein Stundenhonorar über dem Tarif vereinbarst und gewinnst, bekommst du vom Gegner nur den Tarifbetrag ersetzt. Die Differenz bleibt bei dir. Das ist kein Fehler im System – es ist der Preis der Vertragsfreiheit, und du solltest ihn kennen, bevor du unterschreibst.
Und die Kostenentscheidung ist überprüfbar. Du kannst sie gemeinsam mit der Hauptsache in der Berufung bekämpfen oder allein mit einem Kostenrekurs.
Brauchst du überhaupt einen Anwalt?
Vor dem Bezirksgericht besteht Anwaltspflicht erst über 5.000 Euro Streitwert; im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz immer (§ 27 Abs 1 ZPO). Darunter darfst du selbst auftreten – ob du das solltest, ist eine andere Frage.
Welches Gericht ist zuständig?
Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 15.000 Euro gehören vor das Bezirksgericht (§ 49 Abs 1 JN), darüber vor das Landesgericht. Nicht Amtsgericht, nicht Landgericht – die Bezeichnungen unterscheiden sich, und mit ihnen die Verfahrensregeln.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Nur, wenn die passende Sparte gedeckt ist und der Versicherungsfall nach Versicherungsbeginn und Wartezeit eingetreten ist. Häufig gibt es einen Selbstbehalt, oft nur die Kosten eines ortsansässigen Anwalts. Bei Vorsatz im Strafverfahren und bei Alkohol oder Fahrerflucht im Verkehrsrecht besteht in der Regel kein Schutz.
Wo die Ersteinschätzung ansetzt
Bevor eine dieser Fragen Geld kostet, kannst du sie kostenlos sortieren: Worum geht es rechtlich, welcher Streitwert steht im Raum, welches Gericht wäre zuständig? Genau das ist der Teil, für den du sonst bezahlte Zeit aufwendest.
So gehst du vor
Was du jetzt tust – in fünf Schritten
Die Reihenfolge, die aus einem teuren Termin einen wirksamen macht.
Streitwert schätzen
Fast alles hängt daran: Honorar, Gerichtsgebühr, Anwaltspflicht, zuständiges Gericht. Notiere den Betrag, um den es geht – und bei Nicht-Geldforderungen, welches wirtschaftliche Interesse dahintersteht.
Kostenlose Auskunft nutzen
Die Erste Anwaltliche Auskunft deiner Rechtsanwaltskammer gibt dir ein kostenloses Orientierungsgespräch. In Wien läuft sie Montag bis Mittwoch von 17:00 bis 19:30 Uhr telefonisch, Anmeldung am selben Tag zwischen 8:00 und 16:00 Uhr, maximal 15 Minuten. Kurz – also vorbereitet hineingehen.
Unterlagen ordnen
Vertrag, Schriftverkehr, Rechnungen, Fristen, Zeugen. Alles, was jemand sonst mühsam erfragen müsste – auf deine Kosten, wenn ein Zeithonorar vereinbart ist.
Honorar vor dem Auftrag klären
Frag vor der Beauftragung: Pauschal-, Zeit- oder Tarifhonorar? Welcher Satz? Zwischenabrechnung in welchen Abständen? Anzahlung? Und halte das Ergebnis schriftlich fest – die AHK empfehlen das ausdrücklich.
Verfahrenshilfe prüfen – rechtzeitig
Wenn das Verfahren deinen notwendigen Unterhalt gefährden würde, gehört der Antrag vor die Klage, nicht danach. Beim Amtstag kannst du ihn beim Bezirksgericht zu Protokoll geben.
Die Frist, die nach dem Verfahren noch läuft
Verfahrenshilfe ist kein Geschenk, sondern eine Stundung. Bessert sich deine wirtschaftliche Lage, kann dir das Gericht die Nachzahlung auftragen – aber nur in einem klar begrenzten Fenster: „Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden“ (§ 71 Abs 1 ZPO).
Gerechnet heißt das: Wird dein Verfahren am 10. Oktober 2026 rechtskräftig abgeschlossen, kann das Gericht bis zum 10. Oktober 2029 eine Nachzahlung auftragen. Danach nicht mehr. Wer in dieser Zeit einen deutlich besseren Job antritt oder erbt, sollte damit rechnen – wer die drei Jahre hinter sich hat, nicht mehr.
Checkliste fürs Erstgespräch
- Der Sachverhalt in zehn Sätzen – chronologisch, ohne Bewertung, mit Datumsangaben.
- Was du erreichen willst – Geld, Unterlassung, eine Feststellung, eine Einigung? Das bestimmt den Streitwert.
- Alle Fristen, die du kennst: Rücktrittsfristen, Einspruchsfristen, Verjährung, Kündigungstermine.
- Die Unterlagen geordnet und vollständig – lieber eine Seite zu viel als die entscheidende zu wenig.
- Bestehende Versicherungen: Rechtsschutz und Haftpflicht, mit Polizzennummer und Sparte.
- Deine Fragen, aufgeschrieben – damit du sie stellst, statt sie im Termin zu vergessen.
- Die Honorarfrage als erster Punkt der Agenda, nicht als letzter.
Was ist dein Fall überhaupt wert – und worum geht es rechtlich? Beschreib deine Situation oder fotografiere das Schreiben, das du bekommen hast. Die kostenlose Ersteinschätzung ordnet den Sachverhalt nach österreichischem Recht ein und macht daraus eine Vorbereitungsunterlage für dein Erstgespräch.
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Die Fragen, die gleich danach kommen
Erstberatung, kostenlose Anlaufstellen, Verfahrenshilfe, Strafverfahren – mit echten Antworten, nicht mit Verweisen.
Was kostet ein Erstgespräch beim Anwalt in Österreich?
Das hängt allein davon ab, was ihr vereinbart. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag formuliert es unmissverständlich: „Das erste Gespräch beim Rechtsanwalt ist nur kostenlos, wenn das mit dem Klienten vereinbart wurde oder der Rechtsanwalt eine kostenlose Erstberatung angeboten hat.“ Auch im Rahmen einer Erstberatung wird bereits eine Leistung erbracht, die nach dem Tarif abgerechnet werden kann – selbst bei Telefonaten.
Praktisch heißt das: Frag beim Terminvereinbaren, ob das Erstgespräch kostenpflichtig ist und was es kostet. Viele Kanzleien bieten dafür ein Zeit- oder Pauschalhonorar an; das ist der saubere Weg, weil beide Seiten wissen, woran sie sind. Eine gesetzliche Deckelung, auf die du dich berufen könntest, gibt es in Österreich nicht – anders als in Deutschland, wo § 34 RVG die Erstberatung für Verbraucher auf 190 Euro begrenzt.
Gibt es kostenlose Rechtsauskunft in Österreich?
Ja, drei Wege – aber alle drei sind Orientierung, keine Vertretung:
- Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern. Ein kostenloses Orientierungsgespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, angeboten in allen neun Bundesländern. In Wien telefonisch von Montag bis Mittwoch zwischen 17:00 und 19:30 Uhr, mit verpflichtender Anmeldung am selben Tag von 8:00 bis 16:00 Uhr und maximal 15 Minuten Gesprächsdauer.
- Amtstag beim Bezirksgericht. Er findet grundsätzlich dienstags statt, mindestens einmal wöchentlich. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, kann dort Klagen, Anträge, Gesuche und Mitteilungen mündlich zu Protokoll geben – etwa einen Verfahrenshilfeantrag oder einen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. Was dort nicht möglich ist: allgemeine Rechtsberatung, komplexe Auskünfte, Berufungen und Rekurse zu Protokoll, und Strafsachen.
- Arbeiterkammer. Für ihre Mitglieder kostenlose Beratung in Arbeits-, Sozial-, Konsumenten- und Wohnrechtsfragen.
Diese Angebote sind knapp bemessen – 15 Minuten sind schnell vorbei. Wer den Sachverhalt vorher geordnet hat, holt daraus deutlich mehr heraus als jemand, der die Geschichte erst im Gespräch sortiert.
Verfahrenshilfe: Voraussetzungen und Umfang
Die Verfahrenshilfe ist in §§ 63 ff ZPO geregelt und beim zuständigen Erstgericht zu beantragen; dem Antrag ist ein Vermögensbekenntnis anzuschließen. § 63 Abs 1 ZPO sagt: „Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.“ Notwendiger Unterhalt ist dabei das, was du für dich und deine unterhaltsberechtigte Familie zu einer einfachen Lebensführung brauchst.
Der Umfang steht in § 64 Abs 1 ZPO. Zu den Begünstigungen gehören unter anderem die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren, Zeugen-, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsgebühren sowie die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, „die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt“.
Ein wichtiger Vorbehalt: Die Verfahrenshilfe schützt dich nicht davor, im Fall des Unterliegens die Kosten der Gegenseite ersetzen zu müssen. Sie stundet deine eigenen Kosten – das Prozesskostenrisiko gegenüber dem Gegner bleibt.
Was kostet ein Anwalt im Strafverfahren?
Hier greift nicht das RATG, sondern die Allgemeinen Honorar-Kriterien. Sie legen die Bemessungsgrundlage für gerichtliche Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Disziplinarverfahren fest und verweisen darauf, welche Leistung nach welcher Tarifpost des RATG zu verrechnen ist. Die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Verfahrensart – ob Einzelrichter des Bezirksgerichts oder des Gerichtshofs, Schöffengericht oder Geschworenengericht zuständig ist. Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines Verfahrens, werden die einzelnen angedrohten Strafen für die Bemessungsgrundlage zusammengerechnet.
Zwei Zuschläge sind hier eigen: der Streitgenossenzuschlag beträgt bei Verteidigung mehrerer Personen 30 Prozent je weiterer Person, und ein Erfolgszuschlag von maximal 50 Prozent darf verrechnet werden, wenn die Verteidigung Erfolg hatte – etwa bei Einstellung, Freispruch, Verurteilung nur wegen eines geringeren Delikts oder bedingter Strafe.
Und beim Freispruch? Der Bund hat dem Freigesprochenen in bestimmten Fällen einen Beitrag zu den Verteidigungskosten zu leisten, dessen Höhe das Gericht festsetzt. Das Gesetz sieht dafür allerdings Höchstbeträge vor, die die tatsächlichen Verteidigungskosten in der Regel nicht einmal annähernd abdecken.
Die Honorarnote stimmt nicht – was jetzt?
Du hast Anspruch auf ein nach Art und Umfang detailliertes Leistungsverzeichnis. Bestehen danach noch Bedenken, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Abrechnung überprüfen – aber nur, solange noch kein gerichtliches Verfahren über das Honorar eingeleitet wurde. Die Kammer prüft die Abrechnung, nicht die Tatsachen: Ob eine Besprechung wirklich eine Stunde gedauert hat oder ob eine Tätigkeit zweckentsprechend war, kann nur im Gerichtsverfahren geklärt werden.
Ist der Honoraranspruch strittig, darf die Kanzlei den strittigen Betrag zwar von eingegangenen Geldern abziehen, muss ihn aber gerichtlich hinterlegen, bis der Streit beigelegt ist.
Ehrlich bleiben
Wann du wirklich eine Anwältin oder einen Anwalt brauchst
Eine Ersteinschätzung ordnet und bereitet vor. Sie vertritt dich nicht – und in diesen Fällen zählt genau das.
Anwalt GURU ist der Schritt davor, nicht der Ersatz. Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei und übernehmen keine Rechtsvertretung. Was hier entsteht, ist eine Vorbereitungsunterlage für dein Erstgespräch – kein einreichfertiger Schriftsatz. Diese Grenze ist uns wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob dir das Ergebnis am Ende nützt.
- Sobald Anwaltspflicht besteht. Vor dem Bezirksgericht über 5.000 Euro Streitwert und im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz musst du vertreten sein (§ 27 Abs 1 ZPO). Das ist keine Empfehlung, sondern Verfahrensrecht.
- Wenn eine Frist läuft. Einspruch, Berufung, Rekurs, Verjährung: Eine versäumte Frist lässt sich in aller Regel nicht reparieren, und keine Vorbereitung der Welt hilft danach noch.
- Bei größeren Beträgen. Je höher der Streitwert, desto höher das Kostenrisiko nach § 41 ZPO – und desto weniger sollte die Einschätzung der Erfolgsaussichten aus zweiter Hand kommen.
- Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Dann verhandelst du nicht mehr mit einem Vertragspartner, sondern mit einer Kanzlei, die die Verfahrensregeln beruflich beherrscht.
- In Strafsachen. Hier steht nicht Geld auf dem Spiel, sondern das Verfahren gegen deine Person. Das gehört ab der ersten Minute in anwaltliche Hände.
Was wir dafür tun können: die Ausgangslage nach österreichischem Recht realistisch einordnen, die richtigen Fragen formulieren und den Sachverhalt so aufbereiten, dass das teure Gespräch nicht mit der Aktenlage beginnt. Über den Ausgang eines Verfahrens sagt das nichts – über die Qualität deiner Vorbereitung schon.
FAQ
Häufige Fragen zu Anwaltskosten in Österreich
Was kostet ein Anwalt in Österreich?
Es gibt keinen Fixpreis. In Österreich gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung: Nach § 16 Abs 1 RAO kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt das Honorar mit dir frei vereinbaren – als Pauschalhonorar, als Zeithonorar oder nach Tarif. Wurde nichts vereinbart, schuldest du nach §§ 1004 und 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung, und die wird am Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) beziehungsweise an den Allgemeinen Honorar-Kriterien gemessen. Deshalb ist die wichtigste Frage im Erstgespräch nicht „Was kostet das?“, sondern „Was vereinbaren wir?“.
Ist die Erstberatung beim Anwalt in Österreich kostenlos?
Nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder angeboten wurde. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag stellt das klar: Auch im Rahmen der Erstberatung erbringt der Anwalt bereits eine Leistung, die nach dem Tarif abgerechnet werden kann – selbst bei Telefonaten. Du kannst für das Erstgespräch aber ein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbaren. Wirklich kostenlos ist die „Erste Anwaltliche Auskunft“ der Rechtsanwaltskammern: ein Orientierungsgespräch, das es in allen neun Bundesländern gibt.
Gibt es in Österreich eine gesetzliche Obergrenze für die Erstberatung?
Nein. Das ist der wichtigste Unterschied zu Deutschland. Dort deckelt § 34 RVG die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher auf 190 Euro. In Österreich gibt es keine solche Regel: § 2 Abs 1 RATG stellt ausdrücklich klar, dass durch den Tarif das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt wird. Wer die deutsche Zahl auf Österreich überträgt, rechnet mit einer Obergrenze, die es hier nicht gibt.
Was ist das RATG und wann gilt es?
Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf anwaltliche Leistungen rund um Gerichtsverfahren zugeschnitten. Es hat zwei Aufgaben: Nach ihm bestimmt das Gericht die Kosten, die die unterlegene Partei ersetzen muss – und es gilt zwischen dir und deinem Anwalt immer dann, wenn ihr nichts anderes vereinbart habt. Der Tarif rechnet in drei Schritten: Bemessungsgrundlage (meist der Streitwert), Tarifpost für die einzelne Leistung, dazu der Einheitssatz als pauschaler Zuschlag für Nebenleistungen.
Was ist der Einheitssatz?
Ein pauschaler prozentueller Zuschlag, der Nebenleistungen wie Telefonate, Briefe und Besprechungen abdeckt, statt sie einzeln zu verrechnen. Nach § 23 Abs 3 RATG beträgt er bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro 60 Prozent der Verdienstsumme, darüber 50 Prozent. In Verfahren, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder die Klagebeantwortung aufgetragen wird, zählt der auf die Klage, die Klagebeantwortung und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl entfallende Teil doppelt (§ 23 Abs 6 RATG) – also 120 beziehungsweise 100 Prozent. Das trifft auf die typische Geldforderungsklage zu: Bis 75.000 Euro ergeht zuerst ein Zahlungsbefehl im Mahnverfahren (§ 244 Abs 1 ZPO). In Honorarnoten steht der Einheitssatz meist als „ES“.
Was kostet es, eine Klage bei Gericht einzubringen?
Zusätzlich zum Anwaltshonorar fällt die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes an – gestaffelt nach Streitwert und im Voraus vom Kläger zu zahlen. Seit 1. August 2026 sind das zum Beispiel 148 Euro bei einem Streitwert über 700 bis 2.000 Euro, 436 Euro über 3.500 bis 7.000 Euro und 1.030 Euro über 7.000 bis 35.000 Euro. Wird die Klage vor der Zustellung zurückgezogen, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel; ein Vergleich in der ersten Tagsatzung halbiert sie.
Wer zahlt die Kosten, wenn ich den Prozess verliere?
Im Zivilprozess gilt das Unterliegensprinzip. Nach § 41 Abs 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Obsiegt jede Seite teilweise, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt (§ 43 Abs 1 ZPO). Wichtig: Ersetzt wird immer nur nach Tarif (§ 41 Abs 2 ZPO) – hat dein Anwalt ein höheres Honorar vereinbart, bleibt die Differenz bei dir, auch wenn du gewinnst.
Was ist die Verfahrenshilfe und wer bekommt sie?
Die Verfahrenshilfe ist das österreichische Gegenstück zur deutschen Prozesskostenhilfe. Nach § 63 Abs 1 ZPO wird sie bewilligt, soweit du die Kosten des Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen kannst und die Sache nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sie umfasst unter anderem die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 ZPO). Achtung: Bessert sich deine Lage, kann das Gericht die Nachzahlung auftragen – aber nur binnen drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens (§ 71 Abs 1 ZPO).
Darf ein Anwalt in Österreich ein Erfolgshonorar vereinbaren?
Nicht in der Form eines Anteils am Prozessergebnis. § 879 Abs 2 Z 2 ABGB erklärt eine Vereinbarung für nichtig, mit der sich ein Rechtsfreund einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird – das sogenannte quota-litis-Verbot. § 16 Abs 1 RAO wiederholt es. Erlaubt sind dagegen Pauschal- und Zeithonorare sowie ein vereinbarter Erfolgszuschlag; in Straf- und Disziplinarsachen sehen die Allgemeinen Honorar-Kriterien einen solchen Zuschlag von maximal 50 Prozent vor.
Wo bekomme ich in Österreich kostenlose Auskunft?
Die „Erste Anwaltliche Auskunft“ der Rechtsanwaltskammern gibt es in allen neun Bundesländern; in Wien läuft sie von Montag bis Mittwoch zwischen 17:00 und 19:30 Uhr telefonisch, mit Anmeldung am selben Tag zwischen 8:00 und 16:00 Uhr und maximal 15 Minuten Gesprächsdauer. Dazu kommen der Amtstag beim Bezirksgericht – dort kannst du einfache Klagen und Anträge zu Protokoll geben, in der Regel dienstags – und die Beratung der Arbeiterkammer für ihre Mitglieder. Alle drei sind Orientierung, keine Vertretung.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Freie Honorarvereinbarung und quota-litis-Verbot: § 16 Abs 1 RAO und § 879 Abs 2 Z 2 ABGB (RIS)
- Rechtsanwaltstarifgesetz: § 2 RATG (freie Vereinbarung), § 3 RATG (Bemessungsgrundlage), § 15 RATG (Streitgenossenzuschlag), § 23 RATG (Einheitssatz) sowie Tarifpost 3A und § 23a in der geltenden Fassung (RIS)
- Gerichtsgebühren: Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 1 samt Anmerkungen; die genannten Beträge in der ab 1.8.2026 valorisierten Fassung (BGBl. II Nr. 227/2026)
- Kostenersatz im Zivilprozess: § 41 ZPO und § 43 ZPO (RIS)
- Verfahrenshilfe: § 63 ZPO, § 64 ZPO, § 71 ZPO (RIS) sowie „Kosten und Verfahrenshilfe“ auf oesterreich.gv.at
- Anwaltspflicht, Zuständigkeit und Mahnverfahren: § 27 Abs 1 ZPO, § 49 Abs 1 JN und § 244 Abs 1 ZPO (RIS)
- Honorarmodelle, Einheitssatz, Erstgespräch, Rechtsschutzversicherung, Honorarnote: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, „Mein Recht ist kostbar – Was Sie über das Honorar des Rechtsanwalts wissen sollten“
- Allgemeine Honorar-Kriterien: AHK in der Fassung des Beschlusses vom 26.09.2024 (ÖRAK)
- Erste Anwaltliche Auskunft: ÖRAK-Servicecorner und Rechtsanwaltskammer Wien (Zeiten, Anmeldung, Gesprächsdauer)
- Amtstag: „Amtstage“ auf oesterreich.gv.at
- Vergleichswert Deutschland: § 34 RVG (Höchstgebühr 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern) – zur Abgrenzung, nicht als österreichisches Recht
Stand: 30. August 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über die Kostenregeln des österreichischen Rechts und stellt keine Rechtsberatung dar. Tarifsätze und Gerichtsgebühren werden regelmäßig valorisiert; maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der genannten Bestimmungen. Was ein Anwalt in deinem konkreten Fall kostet, hängt an der Vereinbarung, die du triffst – für eine verbindliche Auskunft wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.