Die kurze Antwort
Auf österreichisches Recht spezialisiert sind derzeit vier Systeme: AI:ssociate mit ÖRAK-Kooperation ab 39,00 € pro Nutzer und Monat exkl. USt, RechtGPT ab 29 € pro Monat und Benutzer exkl. USt, MANZ-Noxtua und Lexis+ jeweils auf Anfrage. Berufsrechtlich entscheidet nicht der Funktionsumfang, sondern § 40 Abs 3 RL-BA: Ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter dürfen nur abstrakte, anonyme Fragen ohne Mandantenbezug gestellt werden.
Jurisdiktion
Warum eine deutsche Jura-KI für österreichische Mandate nicht genügt
Nicht eine Frage der Genauigkeit, sondern der Rechtsordnung.
Ein Sprachmodell, das überwiegend auf deutschem Material trainiert und mit deutschen Quellen angereichert ist, beantwortet eine österreichische Frage nicht ungenauer — es beantwortet eine andere Frage. Der Unterschied beginnt beim Gesetzbuch und endet bei der Zitierweise. Wer das prüfen will, braucht dafür keine Testreihe, sondern nur einen Blick auf die Systematik:
| Ebene | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Zivilrechtliche Kodifikation | ABGB | BGB |
| Wohnraummiete | MRG mit Voll-, Teilanwendung und Vollausnahme; daneben §§ 1090 ff ABGB | einheitliches Mietrecht im BGB |
| Beendigung von Dienstverhältnissen | AngG und ArbVG; der Dienstgeber kündigt nur zum Quartalsende (§ 20 Abs 2 AngG), der Angestellte zum Monatsletzten (§ 20 Abs 4 AngG) | Kündigungsschutzgesetz und § 622 BGB |
| Verbraucherrecht | KSchG als eigenes Gesetz | im BGB integriert |
| Erste und zweite Instanz | Bezirksgericht, Landesgericht | Amtsgericht, Landgericht |
| Höchstgerichte | OGH, VwGH, VfGH | BGH, BVerwG, BVerfG |
| Vollstreckung | Exekution nach der EO | Zwangsvollstreckung |
| Nachlass | Verlassenschaftsverfahren, Gerichtskommissär, Einantwortung | Nachlassgericht, Erbschein |
| Unternehmensregister | Firmenbuch | Handelsregister |
| Anwaltshonorar | RATG und Allgemeine Honorar-Kriterien | RVG |
| Primärquelle | RIS (Bundeskanzleramt, kostenlos) | juris, beck-online |
Praktisch heißt das: Eine KI, die auf eine Frist im Dienstverhältnis mit § 622 BGB antwortet, hat nicht gerundet — sie hat das falsche Gesetz angewendet, und der Kündigungstermin zum Quartalsende fehlt vollständig. Dasselbe gilt für den Mietzins, für die Verlassenschaft und für die Exekution. Deshalb ist die erste Prüffrage an jedes System nicht „Wie gut formuliert es?", sondern: Aus welcher Quelle zitiert es, und lässt sich diese Fundstelle im RIS aufrufen?
Berufsrecht
Was vor dem ersten Prompt geklärt sein muss
Verschwiegenheit, Anbieterauswahl und die Verantwortung, die nicht delegierbar ist.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt unverändert. § 9 Abs 2 RAO lautet:
„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet."
Der ÖRAK-Leitfaden „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien" (Stand September 2025) zieht daraus die Konsequenz und formuliert sie ohne Spielraum: Die Eingabe von mandatsbezogenen oder sonstigen vertraulichen Informationen in öffentliche oder ungesicherte KI-Systeme stellt einen Bruch der Verschwiegenheit dar und ist standesrechtlich unzulässig.
Der zweite Prüfpunkt ist die Anbieterauswahl. § 40 Abs 3 RL-BA 2015 erlaubt die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters zur elektronischen Datenverarbeitung nur, wenn fünf Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- die Interessen des Klienten gewahrt werden,
- der Rechtsanwalt den externen Dienstleister sorgfältig auswählt,
- der Dienstleister nachweislich vertraglich verpflichtet wird, im Falle einer Hausdurchsuchung unverzüglich zu informieren,
- technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein angemessenes Niveau der Datensicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten, und
- der Klient über die Kategorien der in Anspruch genommenen Dienstleister und deren Leistungen informiert wird.
Dazu kommt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO. Der Anbieter muss sich außerdem schriftlich verpflichten, eingegebene Daten nicht zum Training des Modells zu verwenden und sie nach Beendigung der Zusammenarbeit sicher zu löschen. Serverstandort: EU oder ein sicherer Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss.
Und die praktisch wichtigste Aussage des Leitfadens: Ist ein Anbieter zu einer Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA nicht bereit, dürfen ihm gegenüber nur abstrakte und anonyme Fragen ohne Mandantenbezug gestellt werden. Das ist keine Grauzone, sondern eine klare Linie — und sie entscheidet, welches Werkzeug an welcher Stelle des Arbeitsprozesses steht.
Für Sub-Dienstleister gibt es eine eng gefasste Ausnahme. Spezialisierte österreichische oder europäische Anbieter betreiben die Sprachmodelle in der Regel nicht selbst, sondern reichen Teile der Daten an Sub-Anbieter weiter. Speichert ein solcher Sub-Anbieter die Daten ausschließlich kurzzeitig und nicht dauerhaft und erfolgt die Verarbeitung vollständig automationsunterstützt ohne menschlichen Zugriff, entfällt für ihn die vertragliche Informationspflicht bei einer Hausdurchsuchung (§ 40 Abs 3 Z 3 RL-BA; der ÖRAK-Leitfaden nennt an einer Stelle versehentlich Z 4, an anderer richtig Z 3). Alle übrigen Anforderungen muss auch der Sub-Anbieter erfüllen.
Die Letztverantwortung bleibt bei Ihnen. Der Leitfaden verlangt eine ausnahmslose Überprüfung und Verifizierung aller KI-generierten Ergebnisse und stellt fest, dass die Verantwortung für jede juristische Aussage stets bei der Rechtsanwältin beziehungsweise beim Rechtsanwalt verbleibt. Ergänzend hält er fest, dass die Nutzung von KI-Systemen nur zulässig ist, wenn eine KI-Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht — die kanzleiinterne Umsetzung dessen, was die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in Art. 4 von Anbietern und Betreibern verlangt.
Judikatur
Zwei Entscheidungen, die den Rahmen abstecken
Der eine Beschluss zeigt, was passiert, wenn die Kontrolle fehlt. Der andere, wie viel erlaubt ist, wenn sie da ist.
OGH 14 Os 95/25i (7.10.2025)
Der Oberste Gerichtshof wies eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück, die „mit zahlreichen Fehlzitaten … durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle … durch sogenannte ‚künstliche Intelligenz‘ erstellte" Ausführungen enthielt — teils „vorgebliche Verfahrensergebnisse", dazu Entscheidungen, die es nach den Worten des Senats „zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema" gibt. Solche Vorbringen genügen der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe nicht und werden inhaltlich nicht behandelt.
OGH 4 Ob 77/23m (27.6.2023)
In der Entscheidung zur Legal-Tech-Plattform incaseof.law hielt der OGH fest, dass die Bereitstellung aufbereiteter Informationen und Rechercheergebnisse an Rechtsanwälte deren Selbstständigkeit nicht berührt — es sei nicht erkennbar, woraus abzuleiten wäre, dass ein Anwalt „keinen externen oder nichtanwaltlichen Rat einholen oder entgegennehmen dürfe". Unzulässig blieben dagegen das Provisionsmodell und der Honorareinzug durch die Plattform.
Zusammengelesen ergibt sich eine klare Arbeitsteilung: Recherche und Aufbereitung durch ein KI-System sind berufsrechtlich unproblematisch, solange die Verschwiegenheit gewahrt bleibt. Was nicht delegierbar ist, ist die Prüfung. Jede Fundstelle, die in einen Schriftsatz wandert, gehört vorher in der Primärquelle aufgeschlagen — im RIS dauert das Sekunden und ist der einzige Schritt, der die Fehlzitat-Falle sicher schließt.
Marktüberblick · Stand 30. August 2026
Der österreichische Anbietermarkt
Sechs Systeme, die in österreichischen Kanzleien tatsächlich eine Rolle spielen — mit ihren Stärken, nicht nur mit ihren Grenzen.
Der Markt sieht hier anders aus als in Deutschland. Der Platzhirsch ist nicht Harvey und nicht Legora, sondern AI:ssociate — schon deshalb, weil der Österreichische Rechtsanwaltskammertag mit dem Anbieter kooperiert. Daneben steht mit RechtGPT ein österreichisches Rechercheprodukt, das die gesamte DACH-Region abdeckt, und seit Juni 2026 vertreibt MANZ mit Noxtua einen vollständigen Legal AI Workspace. Darunter liegen unverändert die beiden großen Datenbanken und das RIS.
aissociate.at
AI:ssociate
KI-Assistent mit ÖRAK-Kooperation
ab 39,00 €
pro Nutzer und Monat, exkl. USt
Wofür es steht
- Kooperation mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag: drei Monate kostenlos, keine Setup-Kosten, in den ersten sechs Monaten monatlich kündbar
- Recherche, Analyse eigener Dokumente und Erstentwürfe von Klagen, Schriftsätzen und Verträgen in einem Werkzeug
- Zivilrecht, Strafrecht, Steuerrecht und öffentliches Recht auf Basis von kuratiertem österreichischem und europäischem Recht
- automatisierte Pseudonymisierung vor der Weitergabe, EU-Server, Verschwiegenheit ausdrücklich adressiert
Einschränkung: Die Kontingente sind gestaffelt: 25 Recherche-Anfragen und 5 Uploads im Tarif Small, 100 und 50 im Premium, 250 und 125 im Expert. Wer viel recherchiert, landet schnell im oberen Tarif.
rechtgpt.at
RechtGPT
DSGVO-konforme Rechtsrecherche für die DACH-Region
ab 29 €
pro Monat und Benutzer, exkl. USt
Wofür es steht
- sieben Testfragen kostenlos, danach Starter mit 50 Abfragen je Monat und Benutzer für 29 €, Business für 49 €; monatlich kündbar
- sehr breite Quellenbasis über AT, DE, CH, LI und EU hinweg — laut Anbieter über 2,7 Mio. Paragraphen und rund 1,69 Mio. Entscheidungstexte und Rechtssätze
- Fassungen zu Stichtagen ab 01.01.2015 wählbar, auch künftige Fassungen — für Übergangsrecht der praktisch wertvollste Filter am Markt
- Integration in Microsoft Word, Outlook, Teams und Copilot; Pseudonymisierung; Betrieb durch die Prime AI GmbH in Baden
Einschränkung: Die Breite über fünf Rechtsordnungen ist zugleich die Schwäche: Wer österreichisches Recht sucht, muss filtern, damit nicht deutsche oder schweizerische Fundstellen die Antwort tragen.
noxtua.manz.at
MANZ-Noxtua
Legal AI Workspace des MANZ Verlags
Preis auf Anfrage
nach Nutzerzahl gestaffelt, 14 Tage Testphase
Wofür es steht
- seit 24. Juni 2026 in Österreich verfügbar; Recherche, Dokumentenanalyse und strukturierte Erstellung in einem Arbeitsbereich
- Wissensnetzwerk unter anderem aus RDB, RIS, FinDok und EUR-Lex — also urheberrechtlich geschützte Verlagsinhalte, die frei zugängliche Systeme nicht haben
- Verarbeitung ausschließlich in der EU, konkret in Rechenzentren in Österreich und Deutschland; TLS 1.3 und AES-256
- ausdrücklich kein Training mit Kundendaten und keine Weitergabe an Dritte; auf das anwaltliche Berufsgeheimnis ausgelegt
Einschränkung: Keine öffentlichen Preise. Die Konditionen richten sich nach der Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, bestehende RDB-Abonnements können angerechnet werden — die Kalkulation läuft über den Vertrieb.
rdb.manz.at
RDB Rechtsdatenbank
die etablierte Datenbank (MANZ)
Preis auf Anfrage
modulweise, über den Vertrieb
Wofür es steht
- Kommentare, Handbücher, Zeitschriften und Musterformulare — die Literaturebene, ohne die eine belastbare Auslegung nicht auskommt
- modulweise abonnierbar: Normen und Entscheidungen, Zeitschriften, Kommentare und Handbücher, Muster und Formulare
- die JUSaktuell-App ist kostenlos
Einschränkung: Kein KI-Werkzeug im engeren Sinn, sondern die Inhaltsbasis darunter. Preise nennt MANZ nicht öffentlich; 2026 gibt es für Neuabschlüsse ein Jubiläumsangebot von 40 % auf den monatlichen Abopreis.
lexisnexis.at
Lexis+ / Lexis 360
Rechtsrecherche mit integrierter KI (LexisNexis)
Preis auf Anfrage
über Inhaltspakete, individuelles Angebot
Wofür es steht
- Lexis+ ist die Weiterentwicklung von Lexis 360 mit integrierten KI-Funktionen, dazu Lexis+ AI und Protégé
- exklusive Inhalte wie Lexis Briefings, die in keinem anderen Produkt liegen
- Zugriff richtet sich nach den abonnierten Inhaltspaketen — der Umfang lässt sich an die Praxis anpassen
Einschränkung: Wie bei MANZ gibt es keine Listenpreise. Der Zugang wird über Inhaltspakete zusammengestellt, das Angebot kommt vom Vertrieb.
ris.bka.gv.at
RIS
die amtliche Primärquelle
0 €
kostenlos, Bundeskanzleramt
Wofür es steht
- rechtlich verbindliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt seit 2004 — die authentische Fassung, gegen die jedes andere System zu prüfen ist
- konsolidiertes Bundes- und Landesrecht sowie die Judikatur der Höchstgerichte
- ohne Zugangsbeschränkung und ohne Lizenz
Einschränkung: Volltextsuche statt Fragestellung, keine Literatur, keine Aufbereitung — und das RIS erteilt ausdrücklich keinerlei Rechtsauskünfte.
Zu den Preisen: Angegeben ist nur, was der jeweilige Anbieter am 30. August 2026 selbst öffentlich nennt. MANZ-Noxtua, RDB und Lexis+ nennen keine Listenpreise; dort steht „Preis auf Anfrage", weil eine geschätzte Zahl an dieser Stelle mehr schadet als nützt. Alle Beträge exklusive Umsatzsteuer, Konditionen können sich ändern — maßgeblich ist immer das Angebot des Anbieters.
Vorgehen
In fünf Schritten zum berufsrechtlich sauberen Einsatz
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Erst der Anwendungsfall, dann der Anbieter, dann die Unterschrift.
Anwendungsfälle trennen
Legen Sie fest, welche Aufgaben ohne Mandantenbezug laufen — abstrakte Rechtsfragen, Judikatursuche, Argumentationscheck — und welche mandatsbezogene Daten berühren. Diese Grenze bestimmt alles Weitere; nur für die zweite Gruppe brauchen Sie die vollständige vertragliche Grundlage.
ÖRAK-Checkliste einholen
Vor der Beauftragung muss der Anbieter die Anforderungen der ÖRAK-Checkliste schriftlich bestätigen: § 9 Abs 2 RAO, Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA, Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO, Trainingsverbot, sichere Löschung, Serverstandort, Sub-Dienstleister, Information bei Hausdurchsuchung, Nachweis der TOMs. Diese Bestätigung ist zugleich Ihr Nachweis der sorgfältigen Auswahl.
Klienten über die Kategorien informieren
§ 40 Abs 3 Z 5 RL-BA verlangt die Information über die Kategorien der in Anspruch genommenen externen Dienstleister und die von ihnen erbrachten Leistungen. Das lässt sich in die Mandatsbedingungen aufnehmen, gehört aber tatsächlich hinein — nicht erst dann, wenn danach gefragt wird.
Interne Richtlinie und Schulung
Der Leitfaden verlangt eine verbindliche interne Richtlinie: welche Anwendungen zulässig sind, welche Daten niemals eingegeben werden dürfen, wer über die Freigabe neuer Werkzeuge entscheidet. Dazu regelmäßige Schulungen — KI-Kompetenz ist Voraussetzung der Nutzung, nicht ihre Folge.
Prüfschritt fest verankern
Etablieren Sie den Ablauf, dass jede Fundstelle vor der Verwendung in der Primärquelle geöffnet wird. Ein RIS-Abruf kostet Sekunden; 14 Os 95/25i zeigt, was das Auslassen kostet. Prüfen Sie dabei nicht nur, ob die Entscheidung existiert, sondern ob sie das behauptete Thema überhaupt betrifft.
Einordnung
Wo Anwalt GURU in diese Reihe gehört
Ergänzung für die schnelle Erstrecherche — kein Ersatz für RDB, Lexis oder die Kommentarliteratur.
Anwalt GURU ist ein Recherche- und Einordnungswerkzeug, kein Kanzleisystem. Sie stellen eine Rechtsfrage in natürlicher Sprache und erhalten eine Einordnung nach österreichischem Recht mit den einschlägigen Bestimmungen und Entscheidungen, jede Fundstelle nachprüfbar. Der Einstieg über den Browser ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich, ein Abo ist nicht nötig; abgerechnet wird pro Anfrage. Zum Datenstandort die genaue statt der bequemen Auskunft: Dauerhaft gespeichert wird ausschließlich innerhalb der EU; die KI-Verarbeitung läuft bevorzugt in Frankfurt am Main, sonst in einem anderen EU-Rechenzentrum von Google Cloud — und nur dann, wenn ein Modell anders nicht erreichbar ist, flüchtig über einen Endpunkt außerhalb der EU, ohne dauerhafte Speicherung dort.
Was das System liefert: Normen und Judikatur zur gestellten Frage, eine strukturierte Einordnung des Sachverhalts, den Gegencheck einer Argumentationslinie und einen schnellen Zugang zu Rechtsgebieten, in denen Sie nicht täglich arbeiten. Über den Juristen-Einstieg antwortet das System im fachlichen Modus — mit mehr Judikatur und ohne Laienerklärung.
Was es ausdrücklich nicht liefert: eine fertige rechtliche Bewertung. Die Ergebnisse sind Rechercheergebnisse; die fachliche Prüfung und die Verantwortung dafür bleiben beim Berufsträger. Das ist keine Haftungsklausel im Kleingedruckten, sondern die Beschreibung dessen, was ein solches System leisten kann.
Stellen Sie eine abstrakte Frage aus Ihrer Praxis — etwa: „Welche Voraussetzungen hat der Befristungsabschlag nach § 16 Abs 7 MRG, und wann fällt er bei Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag weg?" Der Juristen-Chat startet ohne Anmeldung.
Juristen-Chat kostenlos testenVertiefung
Fragen, die in der Praxis als Nächstes kommen
Darf ich ChatGPT, Copilot oder Gemini in der Kanzlei einsetzen?
Für abstrakte, anonyme Fragen ohne Mandantenbezug spricht berufsrechtlich nichts dagegen. Sobald mandatsbezogene oder sonstige vertrauliche Informationen im Prompt stehen, gilt die Aussage des ÖRAK-Leitfadens unmittelbar: Die Eingabe in öffentliche oder ungesicherte KI-Systeme ist ein Bruch der Verschwiegenheit. Entscheidend ist nicht der Anbietername, sondern ob eine Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA und eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung bestehen und wo verarbeitet wird. Enterprise-Tarife großer Anbieter können diese Bedingungen erfüllen — prüfen lassen muss man es trotzdem, Tarif für Tarif.
Was ist mit Rechtsanwaltsanwärtern und Kanzleiangestellten?
§ 40 Abs 2 RL-BA nimmt die Kanzlei bei der Unterweisung und Beaufsichtigung von Kanzleiangestellten, Rechtsanwaltsanwärtern, berufsfremden Gesellschaftern und Dritten ausdrücklich in die Pflicht — jegliche Form der elektronischen Datenverarbeitung miteingeschlossen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist nachweislich vertraglich zu überbinden. Ein KI-Werkzeug, das ein Konzipient auf eigene Faust nutzt, ist damit kein individuelles Thema, sondern ein Organisationsversäumnis.
Wie prüfe ich, ob ein System halluziniert?
Am Zitat, nicht am Ton. Drei Fragen genügen: Existiert die Fundstelle im RIS? Betrifft die Entscheidung tatsächlich das behauptete Thema? Und ist die zitierte Fassung die im Sachverhalt maßgebliche? Genau daran scheiterte das Vorbringen in 14 Os 95/25i: Die zitierten Entscheidungen gab es nach den Worten des OGH „zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema". Systeme, die Quellverweise direkt verlinken und relevante Textstellen hervorheben, verkürzen diesen Schritt erheblich; sie ersetzen ihn nicht.
Braucht die Kanzlei eine eigene KI-Richtlinie?
Der ÖRAK-Leitfaden empfiehlt sie ausdrücklich und beschreibt auch ihren Mindestinhalt: welche Anwendungen genutzt werden dürfen und zu welchen Zwecken, welche Art von Daten eingegeben werden darf und welche Anwendungsfälle strikt untersagt sind, wer für Auswahl, Überprüfung und Freigabe zuständig ist und wer Ansprechperson bleibt. Empfohlen wird zudem eine schrittweise Einführung mit Pilotprojekten in weniger sensiblen Bereichen.
Was bedeutet der Serverstandort konkret?
Die Checkliste verlangt Verarbeitung und Speicherung auf Servern innerhalb der EU oder in einem sicheren Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission; als Beispiele nennt sie die Schweiz und Großbritannien. Der Punkt betrifft ausdrücklich auch Sub-Dienstleister. Bei MANZ-Noxtua liegen die Rechenzentren nach Anbieterangabe in Österreich und Deutschland, AI:ssociate nennt EU-Server, RechtGPT setzt auf Modelle in der EU-Azure-Cloud, Anwalt GURU speichert ausschließlich in der EU und verarbeitet bevorzugt in Frankfurt am Main, in Ausnahmefällen flüchtig über einen Endpunkt außerhalb der EU.
Ist ein KI-Werkzeug eine „umfassende berufsmäßige Parteienvertretung"?
Nein. § 8 Abs 2 RAO behält die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung den Rechtsanwälten vor; § 8 Abs 4 RAO schützt zusätzlich die Berufsbezeichnung und „alle auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindeutenden Begriffe und Wendungen". Über den Vorbehalt selbst hat der OGH in 4 Ob 77/23m nicht entschieden — er hielt ausdrücklich fest, dass der Kläger § 8 RAO in erster Instanz „weder erwähnt noch erkennbar angesprochen" hatte. Entschieden hat er die davon zu trennende Frage der Selbstständigkeit: Es sei „unverständlich, wie und warum eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit eines Anwalts durch die ihm von den Beklagten gelieferten Daten beeinträchtigt werden sollte". Ein Rechercheergebnis ist eben keine Vertretung — und genau deshalb bleibt die Bewertung bei Ihnen.
Grenzen
Wo Anwalt GURU nicht das richtige Werkzeug ist
Diese Liste steht hier, weil sie zur Sache gehört — nicht ins Kleingedruckte.
Dafür geeignet
- abstrakte, anonymisierte Erstrecherche zu einer Rechtsfrage
- schneller Einstieg in ein Rechtsgebiet außerhalb des Schwerpunkts
- Gegencheck einer bereits entwickelten Argumentationslinie
- Auffinden einschlägiger Bestimmungen und Entscheidungen als Startpunkt
- Einordnung, ob eine Frage überhaupt tiefere Recherche rechtfertigt
Dafür nicht
- mandatsbezogene Daten, solange keine Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA und keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorliegt
- Kommentarliteratur und Verlagsinhalte — dafür stehen RDB, Lexis und MANZ-Noxtua
- ungeprüfte Übernahme von Fundstellen in einen Schriftsatz
- Integration in Word, Outlook oder das Kanzleisystem
- die abschließende rechtliche Bewertung eines Falls
Der ehrlichste Satz zu diesem Markt lautet: Kein KI-System ersetzt die Literaturebene. Wer die herrschende Lehre zu einer Streitfrage braucht, braucht einen Kommentar — und der liegt in der RDB, bei Lexis oder im Wissensnetzwerk von MANZ-Noxtua. Was ein spezialisiertes KI-Werkzeug leistet, ist die Verkürzung des Wegs bis dorthin: von der Frage zur einschlägigen Norm und zur relevanten Entscheidung, in Sekunden statt in einer Viertelstunde Volltextsuche. Das ist ein realer Effizienzgewinn, aber es ist ein anderer als der, den Anbieterprospekte versprechen.
FAQ
Häufige Fragen zu KI für Juristen in Österreich
Welche KI für Juristen gibt es in Österreich?
Spezialisiert auf österreichisches Recht sind derzeit vor allem vier Systeme: AI:ssociate, der KI-Assistent mit einer Kooperation des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, ab 39 € pro Nutzer und Monat exkl. USt; RechtGPT der Prime AI GmbH ab 29 € pro Monat und Benutzer exkl. USt; MANZ-Noxtua als Legal AI Workspace des MANZ Verlags, seit 24. Juni 2026 verfügbar, Preis auf Anfrage; und Lexis+ von LexisNexis als KI-integrierte Weiterentwicklung von Lexis 360, ebenfalls ohne öffentliche Preisliste. Darunter liegen die klassischen Datenbanken RDB und Lexis sowie das kostenlose RIS. Stand: 30. August 2026.
Darf ich mandatsbezogene Daten in eine KI eingeben?
Nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 3 RL-BA. Der ÖRAK-Leitfaden „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien" ist hier eindeutig: Die Eingabe mandatsbezogener oder sonstiger vertraulicher Informationen in öffentliche oder ungesicherte KI-Systeme ist ein Bruch der Verschwiegenheit und standesrechtlich unzulässig. Der Anbieter muss bereit sein, eine Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA und eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO abzuschließen. Ist er das nicht, dürfen nur abstrakte und anonyme Fragen ohne Mandantenbezug gestellt werden.
Was verlangt die ÖRAK-Checkliste vom KI-Anbieter?
Der Anbieter muss schriftlich bestätigen: Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 9 Abs 2 RAO, Bereitschaft zu einer Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA und zu einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO, ein Verbot der Verwendung eingegebener Daten für das Training von KI-Modellen, sichere und endgültige Löschung nach Ende der Zusammenarbeit, Verarbeitung auf Servern in der EU oder einem sicheren Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss, dieselben Anforderungen für Sub-Dienstleister, Information bei einer Hausdurchsuchung sowie Nachweis der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Diese Bestätigung ist vor der Beauftragung einzuholen.
Wer haftet, wenn die KI eine Entscheidung erfindet?
Die Berufsträgerin oder der Berufsträger. Der ÖRAK-Leitfaden hält fest, dass die Letztverantwortung für jede juristische Aussage stets bei der Rechtsanwältin beziehungsweise beim Rechtsanwalt verbleibt und alle KI-generierten Ergebnisse ausnahmslos zu überprüfen und zu verifizieren sind. Wie ernst das gemeint ist, zeigt der Oberste Gerichtshof: Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 zu 14 Os 95/25i wies er eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück, die mit zahlreichen Fehlzitaten durchsetzt und offenbar ohne fachliche Kontrolle durch sogenannte künstliche Intelligenz erstellt worden war.
Ersetzt eine Jura-KI die RDB oder Lexis?
Nein, und Anbieter, die das behaupten, sollten Sie prüfen. RDB und Lexis tragen die Kommentarliteratur, Handbücher, Zeitschriften und Musterformulare — also die Auslegungsebene über dem Gesetzestext. Ein KI-System, das nur auf Gesetzen und Judikatur aufsetzt, kann die herrschende Lehre zu einer Streitfrage nicht liefern. MANZ-Noxtua ist genau deshalb interessant: Dort liegen die Verlagsinhalte im Wissensnetzwerk. Für alles andere gilt: KI beschleunigt den Einstieg in eine Frage, sie ersetzt die Literatur nicht.
Warum genügt eine deutsche Jura-KI für österreichische Mandate nicht?
Weil sie in den falschen Quellen sucht. Maßgeblich sind in Österreich ABGB statt BGB, MRG statt des einheitlichen deutschen Mietrechts, AngG und ArbVG statt des deutschen Kündigungsschutzrechts, KSchG als eigenes Verbrauchergesetz und die EO für die Exekution. Die Judikatur kommt vom OGH, vom VwGH und vom VfGH, nicht vom BGH. Zitiert wird aus dem RIS, nicht aus juris oder beck-online. Ein System, das deutsche Normen auf einen österreichischen Sachverhalt anwendet, liefert keine ungenaue Antwort, sondern eine falsche.
Wofür eignet sich Anwalt GURU in der Kanzlei — und wofür nicht?
Für die abstrakte, anonymisierte Erstrecherche: die schnelle Einordnung einer Frage, das Auffinden der einschlägigen Bestimmungen und Entscheidungen, ein Gegencheck der eigenen Argumentationslinie. Der Einstieg ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich, ein Abo ist nicht nötig. Nicht geeignet ist Anwalt GURU für mandatsbezogene Daten, solange keine Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA und keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorliegt, und es ersetzt weder RDB noch Lexis: Kommentarliteratur und Verlagsinhalte sind nicht enthalten. Die fachliche Prüfung bleibt in jedem Fall bei Ihnen.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Verschwiegenheitspflicht: § 9 RAO im RIS (Rechtsanwaltsordnung, konsolidierte Fassung)
- Vertretungsbefugnis und Berufsbezeichnung: § 8 RAO im RIS, insbesondere Abs 2 und Abs 4
- Externe Dienstleister: § 40 Abs 2 und Abs 3 RL-BA 2015 (Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, ÖRAK)
- Berufsrechtliche Einordnung des KI-Einsatzes: ÖRAK-Leitfaden „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien" samt Checkliste für KI-Anbieter, Stand September 2025, AK IT und Digitalisierung
- KI-generierte Fehlzitate: OGH 7.10.2025, 14 Os 95/25i
- Legal Tech und anwaltliche Selbstständigkeit: OGH 27.6.2023, 4 Ob 77/23m (incaseof.law)
- Amtliche Primärquelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt — kostenlos, rechtlich verbindliche Kundmachung im BGBl seit 2004
- AI:ssociate: Tarife und ÖRAK-Konditionen laut aissociate.at/rechtsanwaelte, abgerufen am 30.08.2026; Kooperationsmeldung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
- RechtGPT: Preismodelle, Quellenumfang und Datenschutzangaben laut rechtgpt.at, abgerufen am 30.08.2026 (Aktualisierungsstand der Quellenbasis dort: 30.08.2026)
- MANZ-Noxtua: FAQ zum Legal AI Workspace (Konditionen, Rechenzentren, Wissensnetzwerk) und MANZ-Presseaussendung vom 24.06.2026, abgerufen am 30.08.2026
- RDB Rechtsdatenbank: manz.at/produkte/rdb-rechtsdatenbank, abgerufen am 30.08.2026 — Preise nur über den Vertrieb, Jubiläumsangebot 2026
- Lexis 360 / Lexis+: lexisnexis.at — Lexis 360 erweitern und die Produktseite zu Lexis+, abgerufen am 30.08.2026 — Zugriff über abonnierte Inhaltspakete, kein Listenpreis
- KI-Kompetenz: Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, umgesetzt für die Kanzlei im ÖRAK-Leitfaden
Stand: 30. August 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über den österreichischen Markt für juristische KI-Werkzeuge und die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Einsatzes. Anwalt GURU ist keine Rechtsanwaltskanzlei und übernimmt keine Rechtsvertretung. Preise, Funktionsumfang und Konditionen der genannten Anbieter ändern sich; maßgeblich ist stets die Angabe des jeweiligen Anbieters zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage. Für die berufsrechtliche Beurteilung eines konkreten Einsatzes in Ihrer Kanzlei ist die zuständige Rechtsanwaltskammer die richtige Adresse.
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Wie tief die Einordnung nach österreichischem Recht tatsächlich geht, lässt sich an den Fachseiten prüfen. Die Darstellung zu Voll-, Teilanwendung und Vollausnahme des Mietrechtsgesetzes zeigt die Systematik, an der in der Praxis fast jede Wohnrechtsfrage hängt, samt Befristungsabschlag nach § 16 Abs 7 MRG. Für die Beendigung von Dienstverhältnissen führt die Seite zu Kündigungsfristen und Kündigungsterminen nach § 20 AngG die österreichische Besonderheit des Quartalsendes aus.
Wenn Sie einschätzen möchten, was Ihre Klientinnen und Klienten in der Verbraucherfassung des Produkts zu sehen bekommen — und wo dort bewusst eine Grenze gezogen ist —, ist die Seite zur KI-Rechtsinformation nach österreichischem Recht der passende Einstieg.