Die kurze Antwort
Es sind zwei Posten. Der Notar arbeitet als Gerichtskommissär im Auftrag des Bezirksgerichts und rechnet nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz ab – gestaffelt nach dem Wert der Verlassenschaft, festgesetzt vom Gericht. Dazu kommt die Gerichtsgebühr: 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 100 Euro. Übersteigen die Aktiven 5.000 Euro nicht und ist keine Grundbucheintragung nötig, unterbleibt die Abhandlung ganz (§ 153 AußStrG). Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht.
Der Einstieg
Du musst nichts beantragen – das Verfahren läuft schon
Der häufigste Irrtum bei einem Todesfall in Österreich betrifft nicht die Kosten, sondern den Start.
Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall bekannt wird (§ 143 AußStrG). Das Standesamt meldet den Sterbefall elektronisch an das Bezirksgericht am letzten allgemeinen Gerichtsstand der verstorbenen Person (§ 105 JN), das Gericht betraut eine Notarin oder einen Notar – und die melden sich bei den Angehörigen. Niemand muss einen Antrag stellen, kein Formular ausfüllen, keine Frist wahren, um das Verfahren überhaupt in Gang zu bringen.
Was du stattdessen bekommst, ist eine Ladung zur Todesfallaufnahme. Und ab da lohnt sich Vorbereitung, denn dort fallen bereits Entscheidungen, die später Geld kosten oder Geld sparen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verfahren startet von Amts wegen – die Notarin oder der Notar wird vom Gericht bestellt, nicht von dir beauftragt.
- Zwei Kostenblöcke: die Gebühr des Gerichtskommissärs nach dem GKTG und die Gerichtsgebühr von 5 Promille, mindestens 100 Euro.
- Beide hängen am Wert der Verlassenschaft, nicht am Aufwand oder an der Zahl der Termine.
- Unter 5.000 Euro Aktiven und ohne Grundbuchsache unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) – dann fällt auch keine Gerichtsgebühr an.
- Es gibt keinen Erbschein. Am Ende steht der Einantwortungsbeschluss.
- Keine Erbschaftssteuer seit 1. August 2008 – bei Liegenschaften aber Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif.
- Für die Dauer nennt das Gesetz keine Grenze – für dich schon: mindestens vier Wochen für die Erbantrittserklärung (§ 157 AußStrG), und den Geldpflichtteil kannst du erst ein Jahr nach dem Tod fordern.
Österreich vs. Deutschland
Vier Unterschiede, an denen deutsche Ratgeber scheitern
Das Erbrecht ist einer der Bereiche, in denen sich die beiden Rechtsordnungen am stärksten trennen. Wer hier mit deutschem Wissen arbeitet, rechnet falsch.
Unterschied 1
Kein Vonselbsterwerb
Erben passiert in Österreich nicht automatisch
In Deutschland geht das Vermögen mit dem Tod unmittelbar auf die Erben über. Österreich macht das ausdrücklich nicht: „Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen“ (§ 797 Abs 1 ABGB). Zwischen Tod und Erben schiebt sich ein Verfahren.
Unterschied 2
Die Verlassenschaft lebt
Ein eigener Rechtsträger auf Zeit
„Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort“ (§ 546 ABGB). Verträge, Konten und Schulden gehören bis zur Einantwortung nicht dir, sondern ihr. Das erklärt, warum die Bank vorher nichts auszahlt.
Unterschied 3
Gerichtskommissär statt Antrag
Der Notar handelt für das Gericht
Es gibt kein Nachlassgericht und keinen Erbscheinsantrag. Das Bezirksgericht überträgt die Abwicklung einer Notarin oder einem Notar, die als Gerichtskommissär an die Weisungen des Gerichts gebunden sind. Du wählst sie dir nicht aus – und kannst ihr Honorar auch nicht verhandeln.
Unterschied 4
Einantwortung statt Erbschein
Ein Beschluss, kein Nachweisdokument
Stehen Erben und Quoten fest, hat das Gericht ihnen die Verlassenschaft einzuantworten (§ 177 AußStrG). Der Einantwortungsbeschluss hält fest, wer zu welcher Quote erbt. Er beweist die Erbenstellung nicht bloß – er stellt sie her.
Und noch zwei Begriffe, die du auf deutschen Seiten falsch findest: Was dort „Zwangsvollstreckung“ heißt, ist hier die Exekution; das „Handelsregister“ ist das Firmenbuch. Vor allem aber: Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht mehr. Seit dem 1. August 2008 wird weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer erhoben, nachdem der Verfassungsgerichtshof die maßgeblichen Bestimmungen mit Wirkung zum 31. Juli 2008 aufgehoben hatte. Deutsche Freibetragstabellen sind auf einen österreichischen Erbfall schlicht nicht anwendbar – was bleibt, ist die Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften.
Der Ablauf
Vom Todesfall bis zur Einantwortung sind es fünf Schritte.
Ablauf
Was im Verfahren tatsächlich passiert
Fünf Stationen – und an zweien davon entscheidest du mit, was das Ganze am Ende kostet.
Todesfallaufnahme
Der Gerichtskommissär erhebt alle Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlich sind (§ 145 AußStrG): Daten der verstorbenen Person, das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten, die Begräbniskosten und wer sie getragen hat, vorhandene Testamente und Erbverträge sowie die gesetzlichen und testamentarischen Erben. Dazu fragt er elektronisch das Zentrale Testamentsregister der Notariatskammer und das Testamentsregister der Rechtsanwälte ab.
Erbantrittserklärung – bedingt oder unbedingt
Übersteigt das Vermögen die Verbindlichkeiten, geben die Erben eine Erbantrittserklärung ab. Das ist die wichtigste Weiche des ganzen Verfahrens. Wer bedingt erklärt, haftet Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft dafür hinreicht (§ 802 ABGB); ist ein Inventar errichtet und die Schuld teilbar, haftet jeder Miterbe zudem nur für den seiner Erbquote entsprechenden Teil (§ 821 ABGB). Wer unbedingt erklärt, haftet persönlich für alle Forderungen – auch dann, wenn die Verlassenschaft dafür nicht hinreicht (§ 801 ABGB).
Vermögenserklärung oder Inventar
Im Normalfall reicht eine Vermögenserklärung. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung tritt an ihre Stelle ein vom Notar errichtetes Inventar – ein vollständiges Verzeichnis aller Rechte und Verbindlichkeiten zum Todestag. Ein Inventar ist auch dann zwingend, wenn Pflichtteilsberechtigte minderjährig sind oder einen gesetzlichen Vertreter brauchen, oder wenn eine berechtigte Person es beantragt (§ 165 AußStrG). Es schützt – und es kostet extra.
Einantwortung
Stehen die Erben und ihre Quoten fest und sind die übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 177 AußStrG). Erst mit dem Einantwortungsbeschluss gehört das Vermögen dir – vorher gehörte es der Verlassenschaft.
Grundbuch, falls eine Liegenschaft dabei ist
Die Einantwortung allein ändert das Grundbuch nicht. Dafür braucht es einen eigenen Grundbuchsantrag. Stellen die Berechtigten ihn nicht innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht erheblich übersteigenden Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, muss der Gerichtskommissär beim Grundbuchsgericht selbst tätig werden (§ 182 AußStrG).
Kosten
Was die Verlassenschaft kostet – Posten für Posten
Keine Verhandlungssache, sondern Tarif. Genau deshalb lässt sich vorher abschätzen, worauf du zusteuerst.
Der wichtigste Satz zuerst: Beide Hauptposten hängen am Wert der Verlassenschaft, nicht am Aufwand. Ein Verfahren mit fünf Terminen über eine kleine Verlassenschaft kostet weniger als ein einziger Termin über eine große. Wer das weiß, hört auf, an der falschen Stelle zu sparen.
| Posten | Wonach er sich bemisst | Grundlage |
|---|---|---|
| Gebühr des Gerichtskommissärs | Bemessungsgrundlage, also der Wert der Verlassenschaft. Der Tarif steigt in Stufen, aber degressiv; ab einer Bemessungsgrundlage von 3.633.640 Euro steigt er nicht weiter. Festgesetzt wird die Gebühr vom Verlassenschaftsgericht. | § 13 GKTG |
| Zuschläge für einzelne Amtshandlungen | Als Hundertsätze der Gebühr nach § 13: 40 vH für die Errichtung eines Inventars oder eine Vermögensteilung, 15 vH für die Überprüfung einer Rechnung, 30 vH für die Sicherung der Verlassenschaft. | § 22 GKTG |
| Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) | 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 100 Euro. Kommt es wegen widersprechender Erbantrittserklärungen zu einer Entscheidung über das Erbrecht, sind es 6 Promille. | TP 8 GGG |
| Eintragungsgebühr Grundbuch | Nur bei Liegenschaften: 1,1 Prozent vom Wert des einzutragenden Rechts. Im begünstigten Personenkreis darf der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, gedeckelt mit 30 Prozent des gemeinen Werts. | TP 9 GGG, § 26a GGG |
| Grunderwerbsteuer | Nur bei Liegenschaften. Beim unentgeltlichen Erwerb gilt der Stufentarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro, 3,5 Prozent darüber hinaus. | GrEStG |
| Erbschaftssteuer | Fällt nicht an. Seit 1. August 2008 wird weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer erhoben. | — |
Warum hier keine Beispielrechnung für das Notarhonorar steht: Die Tarifstaffel des § 13 GKTG wird laufend valorisiert, und die Fassungen unterscheiden sich in den Beträgen. Eine geschätzte Zahl wäre auf dieser Seite keine Hilfe, sondern ein Risiko – und du hättest sie ohnehin nur zum Vergleich mit einem Bescheid, der auf einer anderen Fassung beruht. Verlässlich ist die Struktur: Wert der Verlassenschaft mal degressiver Tarif, plus Zuschläge für Inventar und Sicherung, plus Umsatzsteuer und Barauslagen.
Der eine Hebel, den du tatsächlich in der Hand hast, ist die Bemessungsgrundlage – und dort vor allem die Frage, was als Passivum in die Rechnung eingeht. Bei der Gerichtsgebühr ist die Regel streng: Für den reinen Wert am Todestag werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte sowie die Kosten und Gebühren der Abhandlung einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs nicht abgezogen (§ 24 GGG). Was dagegen sehr wohl zählt, sind die echten Schulden der verstorbenen Person und die Begräbniskosten – sie haften nach § 549 ABGB als Last auf der Verlassenschaft und mindern deshalb ihren Wert. Genau deshalb ist die Todesfallaufnahme kein Formalakt: Was dort nicht auf den Tisch kommt, senkt später auch nichts.
Gerichtsgebühr
5 ‰
des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 100 Euro
Keine Abhandlung
bis 5.000 €
Aktiven, und keine Grundbuchsache – dann unterbleibt sie
Grunderwerbsteuer
0,5 – 3,5 %
Stufentarif beim unentgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft
Kleine Verlassenschaften
Wenn die Abhandlung ganz unterbleibt
Nicht jeder Todesfall führt zu einem Verfahren – und das ist die günstigste aller Varianten.
„Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 5 000 Euro oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird.“
Drei Dinge lohnen sich daran zu merken. Erstens: Die Grenze liegt bei den Aktiven, nicht beim Reinvermögen – Schulden ziehen sie nicht nach unten. Zweitens: Sobald eine Liegenschaft dabei ist, greift die Erleichterung nicht, weil dann eine Eintragung in die öffentlichen Bücher nötig wird; ein Grundstück von geringem Wert kann also ein volles Verfahren auslösen. Drittens: Unterbleibt die Abhandlung, ergeht auch keine Entscheidung – und ohne Entscheidung entsteht keine Gerichtsgebühr nach TP 8 GGG.
Statt einer Abhandlung kann das Gericht die vorhandenen Vermögenswerte auf Antrag jenen überlassen, die einen Anspruch haben – in der Praxis den Personen, die das Begräbnis bezahlt haben oder offene Forderungen belegen können. Ist die Verlassenschaft überschuldet, gibt es dafür einen eigenen Weg: die Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG). Verteilt wird dann in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge an die Gläubiger. Auch das ist gebührenfrei – und es ist der Grund, warum man eine überschuldete Verlassenschaft in Österreich nicht „ausschlagen“ muss wie in Deutschland, sondern schlicht keine Erbantrittserklärung abgibt.
Dauer
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
Die ehrliche Antwort beginnt mit dem, was das Gesetz gerade nicht sagt.
Für die Gesamtdauer des Verfahrens nennt das Gesetz keine Grenze. Fristen kennt es sehr wohl, aber sie richten sich an dich, nicht an das Verfahren: Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen, und aus erheblichen Gründen kann zusätzlich eine Bedenkzeit von bis zu einem Jahr eingeräumt werden (§ 157 AußStrG). Jede Zahl, die dir eine Seite als „durchschnittliche Dauer“ verkauft, ist deshalb eine Erfahrungsangabe, keine Rechtsauskunft. Was sich verlässlich sagen lässt, ist, wovon die Dauer abhängt – und daran kannst du deinen eigenen Fall einordnen.
| Was das Verfahren verlängert | Warum |
|---|---|
| Erben müssen erst ermittelt werden | Oft erfährt der Gerichtskommissär erst bei der Todesfallaufnahme, wer überhaupt Partei ist. Fehlen Nachkommen entfernterer Linien oder leben sie im Ausland, beginnt die Suche dort. |
| Ein Inventar ist nötig | Bei bedingter Erbantrittserklärung, minderjährigen Pflichtteilsberechtigten oder auf Antrag muss der Wert zum Todestag vollständig erhoben werden – teils durch Sachverständige (§ 165 AußStrG). |
| Streit über das Erbrecht | Widersprechende Erbantrittserklärungen führen zu einer eigenen Entscheidung über das Erbrecht. Das erhöht auch die Gerichtsgebühr von 5 auf 6 Promille. |
| Vermögen im Ausland | Liegt Vermögen jenseits der Grenze, kommen Zuständigkeitsfragen nach der EU-Erbrechtsverordnung dazu – bis hin zum Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels. |
| Eine Liegenschaft gehört dazu | Nach der Einantwortung folgt noch das Grundbuchverfahren – ein eigener Antrag, für den das Gesetz eine Orientierung von rund einem Jahr vorgibt (§ 182 AußStrG). |
Die Zeitmarke, die aufs Geld durchschlägt, betrifft nicht das Verfahren, sondern den Pflichtteil: Den Geldpflichtteil kann eine pflichtteilsberechtigte Person erst ein Jahr nach dem Tod fordern (§ 765 Abs 2 ABGB). Wer also darauf wartet, muss selbst bei einem zügigen Verfahren mit dieser Wartezeit rechnen – und wenn die verstorbene Person eine Stundung angeordnet hat, mit deutlich mehr.
Konkret
Was du jetzt tust
Vier Schritte, die in den ersten Wochen zählen – und eine Liste für den Termin.
Auf die Ladung warten – und die Zeit nutzen
Du musst nichts beantragen (§ 143 AußStrG). Was du tun kannst: Unterlagen zusammentragen, bevor der Termin steht. Je vollständiger die Todesfallaufnahme ist, desto seltener braucht es Nachträge – und Nachträge kosten Zeit und, bei nachträglich hervorgekommenem Vermögen, eine eigene Gebühr.
Aktiva und Passiva ehrlich zusammenstellen
Konten, Wertpapiere, Fahrzeug, Liegenschaften, Versicherungen – und daneben die Schulden: offene Kredite, laufende Verträge, unbezahlte Rechnungen, die Begräbniskosten mit Beleg. Beide Seiten gehören auf den Tisch, denn die Passiva bestimmen mit, ob du bedingt oder unbedingt erklärst.
Vor dem Termin entscheiden: bedingt oder unbedingt
Das ist keine Formfrage. Bedingt begrenzt deine Haftung auf den Wert der Aktiven, verlangt aber ein Inventar – und das kostet zusätzlich 40 vH der Gebühr nach § 13 GKTG. Unbedingt spart diese Kosten, öffnet aber die Haftung mit deinem eigenen Vermögen. Wer die Schulden nicht vollständig überblickt, entscheidet diese Frage nicht spontan im Termin.
Die drei Fristen notieren
Ein Jahr nach dem Tod: ab dann kann der Geldpflichtteil gefordert werden (§ 765 Abs 2 ABGB). Rund ein Jahr nach Rechtskraft der Einantwortung: bis dahin sollte der Grundbuchsantrag gestellt sein (§ 182 AußStrG). Drei Jahre ab Kenntnis, längstens dreißig Jahre nach dem Tod: die Frist, um den Pflichtteil oder die Anfechtung eines Testaments gerichtlich geltend zu machen (§ 1487a ABGB).
Checkliste für das Erstgespräch
- Sterbeurkunde und deine eigene Verwandtschaftsstellung (Geburts-, Heiratsurkunde)
- Testament, Erbvertrag oder Schenkungsvertrag – auch als Kopie, auch wenn du unsicher bist, ob es gilt
- Kontoauszüge, Depotauszüge, Sparbücher, Bausparverträge
- Grundbuchsauszug oder wenigstens die Adresse jeder Liegenschaft
- Offene Kredite, Leasingverträge, Dauerschuldverhältnisse (Miete, Strom, Abo)
- Rechnung und Zahlungsbeleg für das Begräbnis
- Schenkungen der letzten Jahre – sie können den Pflichtteil beeinflussen (§ 782 ABGB)
- Deine offenen Fragen, schriftlich: Wer erbt wie viel? Hafte ich für Schulden? Was kostet das Verfahren voraussichtlich?
Unsicher, ob du bedingt oder unbedingt erklären solltest? Beschreib deine Situation oder fotografiere das Schreiben des Notariats – die kostenlose Ersteinschätzung ordnet deine Ausgangslage nach österreichischem Recht ein und macht daraus eine Vorbereitungsunterlage für dein Erstgespräch.
Kostenlose Ersteinschätzung startenPflichtteil
Pflichtteil in Österreich: wer, wie viel, wann
Der Punkt, an dem aus einer Erbschaft ein Konflikt wird – und an dem sich das ABGB deutlich vom deutschen Recht unterscheidet.
Wer pflichtteilsberechtigt ist
„Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen“ (§ 757 ABGB). Das ist die vollständige Aufzählung. Eltern und Geschwister stehen nicht darin – das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat den Elternpflichtteil abgeschafft, den das deutsche Recht bis heute kennt. Auch Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sind nicht pflichtteilsberechtigt, so lange die Beziehung gedauert haben mag.
Wie hoch der Pflichtteil ist
„Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde“ (§ 759 ABGB). Du rechnest also in zwei Schritten: erst die gesetzliche Quote, dann die Hälfte davon. Die gesetzlichen Quoten des Ehegatten stehen in § 744 ABGB:
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil (die Hälfte davon) |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Partner neben Kindern | ein Drittel | ein Sechstel |
| die Kinder neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner | zwei Drittel, unter allen Kindern zu teilen | ein Drittel, unter allen Kindern zu teilen |
| Ehegatte oder eingetragener Partner neben den Eltern | zwei Drittel | ein Drittel |
| Ehegatte oder eingetragener Partner ohne Kinder und Eltern | die ganze Verlassenschaft | die Hälfte |
Ein Beispiel, damit die Rechnung greifbar wird: Eine verstorbene Person hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder und setzt im Testament allein die Ehefrau als Erbin ein. Gesetzlich stünden den beiden Kindern zusammen zwei Drittel zu, also je ein Drittel. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon – je ein Sechstel der Verlassenschaft, in Geld.
Wie der Pflichtteil gedeckt wird
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände (§ 761 ABGB). Gedeckt sein kann er aber auch durch das, was die berechtigte Person ohnehin bekommt: durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder durch eine Schenkung zu Lebzeiten. Wer zu Lebzeiten schon eine Wohnung übertragen bekommen hat, steht später anders da als jemand, der nichts erhalten hat.
Schenkungen zählen mit – aber nicht alle
Auf Verlangen einer pflichtteilsberechtigten Person sind Schenkungen, die die verstorbene Person in den letzten beiden Jahren vor ihrem Tod an Personen gemacht hat, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, bei der Berechnung hinzuzurechnen (§ 782 ABGB). Diese Zwei-Jahres-Grenze gilt ausdrücklich nur für diesen Personenkreis. Wer also fürchtet, dass kurz vor dem Tod Vermögen verschoben wurde, hat hier den gesetzlichen Ansatzpunkt.
Fälligkeit und Stundung
Der Anspruch entsteht mit dem Tod, der Geldpflichtteil kann aber erst ein Jahr danach gefordert werden (§ 765 ABGB). Zusätzlich darf die verstorbene Person die Zahlung auf höchstens fünf Jahre nach ihrem Tod stunden oder in Teilbeträgen anordnen; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht auf insgesamt höchstens zehn Jahre verlängern (§ 766 ABGB). Diese Stundungsmöglichkeit ist eine der wichtigsten Neuerungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 – sie soll verhindern, dass ein Betrieb oder ein Haus verkauft werden muss, nur um den Pflichtteil auszuzahlen.
Und die Frist, die man nicht verpassen darf: Der Geldpflichtteil muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden, unabhängig davon spätestens dreißig Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).
Testament
Testament in Österreich: Form und Anfechtung
Die Formvorschriften sind 2017 verschärft worden. Ältere Ratgeber im Netz geben deshalb häufig einen überholten Stand wieder.
Das eigenhändige Testament
„Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben“ (§ 578 ABGB). Der ganze Text muss von Hand sein, nicht nur die Unterschrift. Ort und Datum sind nicht zwingend – aber dringend zu empfehlen, weil sich sonst bei mehreren Fassungen nicht klären lässt, welche die letzte ist.
Das fremdhändige Testament – hier scheitern die meisten
Ein getipptes oder von jemand anderem geschriebenes Testament verlangt nach § 579 ABGB vier Dinge gleichzeitig:
- die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person;
- einen eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält – dieser Zusatz muss von Hand sein, auch wenn der Rest getippt ist;
- drei gleichzeitig anwesende Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss;
- die Unterschrift jedes Zeugen mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf seine Eigenschaft als Zeuge hinweist.
Den Inhalt müssen die Zeugen nicht kennen. Aber sie müssen zur selben Zeit da sein – drei Unterschriften an drei verschiedenen Nachmittagen genügen nicht. Fehlt einer dieser vier Punkte, ist die Verfügung formungültig, und es gilt entweder ein früheres wirksames Testament oder die gesetzliche Erbfolge.
Wann sich ein Testament anfechten lässt
Das Gesetz stellt drei Anforderungen an den erklärten Willen: „Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden“ (§ 565 ABGB). Daraus ergeben sich die typischen Angriffspunkte:
- Formfehler – die häufigste und am leichtesten belegbare Gruppe (§§ 578, 579 ABGB).
- Fehlende Testierfähigkeit: „Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann“ (§ 566 ABGB). Das ist eine Frage des Zustands im Moment der Errichtung, nicht der Diagnose insgesamt.
- Wesentlicher Irrtum: „Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig“ – insbesondere, wenn die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt wurde (§ 570 ABGB).
- Drohung oder List – wenn der Wille nicht frei gebildet wurde.
Auch hier gilt § 1487a ABGB: drei Jahre ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen, längstens dreißig Jahre nach dem Tod. Eine Anfechtung ist ein Gerichtsverfahren mit Beweislast – das ist der Punkt, an dem du anwaltliche Vertretung brauchst, nicht Recherche.
Warum das Testamentsregister zählt
Der Gerichtskommissär fragt im Verfahren elektronisch das Zentrale Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer und das Testamentsregister der Rechtsanwälte ab. Ein registriertes Testament wird also zuverlässig gefunden. Ein eigenhändiges Testament in einer Schublade dagegen nur, wenn jemand es vorlegt – und wer es findet, hat nicht immer ein Interesse daran.
Ehrlich gesagt
Wann du wirklich eine Anwältin oder einen Anwalt brauchst
Anwalt GURU ist der Schritt davor, nicht der Ersatz. Diese Fälle gehören von Anfang an in anwaltliche Hände.
Streit über das Erbrecht
Sobald widersprechende Erbantrittserklärungen im Raum stehen, entscheidet das Gericht über das Erbrecht. Das ist ein eigenes Verfahren mit Beweislast – und keines, das man nebenbei führt.
Anfechtung eines Testaments
Testierfähigkeit, Irrtum, Drohung: Das sind Tatsachenfragen, die vor Gericht bewiesen werden müssen. Wer sie nur behauptet, verliert – oft samt Kostenersatz an die Gegenseite.
Betriebe, Liegenschaften, Auslandsvermögen
Bewertung, Stundung des Pflichtteils, Grunderwerbsteuer und die EU-Erbrechtsverordnung greifen ineinander. Hier hängt an einer einzigen Weiche viel Geld.
Überschuldete Verlassenschaft
Die Entscheidung zwischen bedingter Erklärung, unbedingter Erklärung und gar keiner Erklärung berührt dein eigenes Vermögen. Sie sollte nicht im Termin fallen, sondern davor.
Was das kostet, ist eine eigene Rechnung. Anders als die Gebühr des Gerichtskommissärs ist das Anwaltshonorar in Österreich frei vereinbar, und für die Erstberatung gibt es keine gesetzliche Obergrenze – wie sich ein Erstgespräch hier zusammensetzt, haben wir getrennt aufgeschrieben.
Was Anwalt GURU dafür tut: Du schilderst deinen Fall in normalem Deutsch oder fotografierst das Schreiben, das du bekommen hast. Du bekommst kostenlos eine Einordnung nach österreichischem Recht – mit den Bestimmungen, auf die es ankommt, und Quellen, die du selbst nachlesen kannst. Daraus entsteht eine Vorbereitungsunterlage für dein Erstgespräch: dein Sachverhalt geordnet, die offenen Punkte benannt, die Fragen formuliert. Anwalt GURU ist keine Rechtsanwaltskanzlei und übernimmt keine Rechtsvertretung – wo die Grenze einer Rechts-KI nach der Rechtsanwaltsordnung genau verläuft, erklären wir ohne Marketingsprache. Der Sinn ist ein anderer: Du gehst nicht als Bittsteller in den Termin, sondern vorbereitet – und bezahlst keine Stunden fürs Sortieren.
FAQ
Häufige Fragen zur Verlassenschaft in Österreich
Was kostet der Notar bei einer Verlassenschaft?
Der Notar arbeitet im Verlassenschaftsverfahren nicht als frei beauftragter Anwalt, sondern als Gerichtskommissär im Auftrag des Bezirksgerichts. Sein Honorar ist deshalb nicht verhandelbar, sondern gesetzlich vorgegeben: Das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) knüpft die Gebühr an die Bemessungsgrundlage, also an den Wert der Verlassenschaft. Der Tarif steigt in Stufen, aber degressiv – bei großen Verlassenschaften wächst die Gebühr deutlich langsamer als das Vermögen, und ab einer Bemessungsgrundlage von 3.633.640 Euro steigt sie gar nicht mehr. Festgesetzt wird sie vom Verlassenschaftsgericht, nicht vom Notar selbst.
Wie hoch ist die Gerichtsgebühr im Verlassenschaftsverfahren?
Nach der Darstellung von oesterreich.gv.at beträgt die Pauschalgebühr für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 100 Euro. Streiten mehrere Personen mit widersprechenden Erbantrittserklärungen um das Erbrecht und entscheidet das Gericht darüber, erhöht sich der Satz auf 6 Promille. Maßgeblich ist der Wert am Todestag – und bei dessen Berechnung werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte sowie die Kosten und Gebühren der Abhandlung ausdrücklich nicht abgezogen.
Wann findet gar kein Verlassenschaftsverfahren statt?
Nach § 153 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn keine Aktiven vorhanden sind oder diese den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigen – vorausgesetzt, es sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich und niemand beantragt die Fortsetzung. Sobald eine Liegenschaft im Spiel ist, gilt diese Erleichterung also nicht, egal wie klein der Rest ist. Ist die Verlassenschaft überschuldet, kann das Gericht die Vermögenswerte stattdessen den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG).
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich?
Für die Gesamtdauer des Verfahrens nennt das Gesetz keine Grenze. Fristen setzt es aber den Beteiligten: Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen, aus erheblichen Gründen kann zusätzlich eine Bedenkzeit von bis zu einem Jahr eingeräumt werden (§ 157 AußStrG). Wie lange es tatsächlich dauert, hängt an der Sache selbst: an der Suche nach allen Erben, an einer nötigen Inventarisierung, an Streit über das Erbrecht und an Vermögen im Ausland. Die Zeitmarke, die aufs Geld durchschlägt: Den Geldpflichtteil kann man erst ein Jahr nach dem Tod fordern (§ 765 Abs 2 ABGB).
Gibt es in Österreich einen Erbschein?
Nein. Der Erbschein ist ein deutsches Institut. In Österreich endet das Verfahren mit dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts: Er hält fest, wer zu welcher Quote Erbe ist, und überträgt die Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 177 AußStrG, § 797 ABGB). Bis dahin ist die Verlassenschaft eine eigene juristische Person, die die Rechtsposition der verstorbenen Person fortsetzt (§ 546 ABGB) – und niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen.
Wer ist in Österreich pflichtteilsberechtigt und wie hoch ist der Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner der verstorbenen Person – sonst niemand. Eltern und Geschwister stehen nicht in dieser Aufzählung, Lebensgefährten ebenfalls nicht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der berechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB). Er ist in Geld zu leisten, kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder eine Schenkung zu Lebzeiten gedeckt sein (§ 761 ABGB).
Wann kann ich den Pflichtteil einfordern – und wann verjährt er?
Der Anspruch entsteht mit dem Tod, der Geldpflichtteil kann aber erst ein Jahr danach gefordert werden (§ 765 ABGB). Die verstorbene Person kann die Auszahlung zusätzlich auf bis zu fünf Jahre nach ihrem Tod stunden; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht auf insgesamt höchstens zehn Jahre verlängern (§ 766 ABGB). Geltend gemacht werden muss der Anspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen, unabhängig davon spätestens dreißig Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).
Welche Form muss ein Testament in Österreich haben?
Zwei Wege stehen offen. Wer ohne Zeugen verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben (§ 578 ABGB) – getippt und nur unterschrieben genügt hier nicht. Ein fremdhändiges Testament, also ein getipptes oder von jemand anderem geschriebenes, verlangt seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 deutlich mehr: die eigenhändige Unterschrift, einen eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, und drei gleichzeitig anwesende Zeugen, die mit einem eigenhändigen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben (§ 579 ABGB).
Fällt in Österreich Erbschaftssteuer an?
Nein. Seit dem 1. August 2008 wird weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer erhoben – der Verfassungsgerichtshof hatte die maßgeblichen Bestimmungen mit Wirkung zum 31. Juli 2008 aufgehoben. Wer eine Liegenschaft erbt, zahlt aber Grunderwerbsteuer. Beim unentgeltlichen Erwerb gilt dafür der Stufentarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 Prozent darüber hinaus. Dazu kommt die Eintragungsgebühr für das Grundbuch.
Transparenz
Rechtsgrundlagen und Stand
- Einleitung von Amts wegen: § 143 AußStrG · Zuständigkeit: § 105 JN (Bezirksgericht am letzten allgemeinen Gerichtsstand)
- Todesfallaufnahme: § 145 AußStrG
- Unterbleiben der Abhandlung bis 5.000 Euro: § 153 AußStrG · Überlassung an Zahlungs statt: § 154 AußStrG
- Frist zur Erbantrittserklärung: § 157 AußStrG – mindestens vier Wochen, Bedenkzeit aus erheblichen Gründen bis zu einem Jahr
- Inventar: § 165 AußStrG · Einantwortung: § 177 AußStrG · Grundbuch nach der Einantwortung: § 182 AußStrG
- Verlassenschaft als juristische Person: § 546 ABGB · Verbot der eigenmächtigen Besitzergreifung: § 797 ABGB · Haftung nach der Erbantrittserklärung: § 801 ABGB (unbedingt) · § 802 ABGB (bedingt) · § 821 ABGB (Haftung mehrerer Erben nach Quoten, wenn ein Inventar errichtet ist)
- Pflichtteil: § 757 ABGB (Berechtigte) · § 759 ABGB (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) · § 761 ABGB (Deckung) · § 765 ABGB (Fälligkeit nach einem Jahr) · § 766 ABGB (Stundung bis fünf, gerichtlich bis zehn Jahre) · § 782 ABGB (Schenkungen der letzten zwei Jahre)
- Gesetzliche Erbquoten des Ehegatten: § 744 ABGB
- Testament: § 565 ABGB (Willensbildung) · § 566 ABGB (Testierfähigkeit) · § 570 ABGB (wesentlicher Irrtum) · § 578 ABGB (eigenhändig) · § 579 ABGB (fremdhändig, drei gleichzeitig anwesende Zeugen)
- Verjährung erbrechtlicher Ansprüche: § 1487a ABGB – drei Jahre ab Kenntnis, längstens dreißig Jahre nach dem Tod
- Gebühr des Gerichtskommissärs: § 13 GKTG (Bemessungsgrundlage, Deckel bei 3.633.640 Euro) · § 22 GKTG (40 vH Inventar und Vermögensteilung, 15 vH Überprüfung, 30 vH Sicherung)
- Gerichtsgebühr: Tarifpost 8 GGG – 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, 6 Promille bei einer Entscheidung über das Erbrecht (GGG-Richtlinie TP 8 des Bundesministeriums für Justiz). Die Mindestgebühr von 100 Euro gilt seit 1. August 2026: BGBl. II Nr. 227/2026 hat in der Tarifpost 8 den Betrag von 95 Euro durch 100 Euro ersetzt (davor BGBl. II Nr. 51/2025: 77 auf 95 Euro). Bemessung nach § 24 GGG – Wert am Todestag, ohne Abzug von Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten und Abhandlungskosten; Begräbniskosten mindern ihn dagegen als Last nach § 549 ABGB
- Grundbuch-Eintragungsgebühr: Tarifpost 9 lit b Z 1 GGG – 1,1 Prozent vom Wert des einzutragenden Rechts; dreifacher Einheitswert nach § 26a GGG, gedeckelt mit 30 Prozent des gemeinen Werts (GGG-Richtlinien TP 9 des Bundesministeriums für Justiz)
- Grunderwerbsteuer-Stufentarif: Bundesministerium für Finanzen, „Grunderwerbsteuer – Steuersatz“ – 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro, 3,5 Prozent darüber
- Erbschaftssteuer: seit 1. August 2008 nicht mehr erhoben (oesterreich.gv.at); die maßgeblichen Bestimmungen wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung zum 31. Juli 2008 aufgehoben
- Verfahrensablauf und Testamentsregister: oesterreich.gv.at (Bundesministerium für Justiz), Themenbereich „Gesetze und Recht“ – Erben und Vererben
Stand: 30. August 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über das österreichische Verlassenschaftsrecht und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Tarifbeträge des GKTG und die Mindestgebühren des GGG werden regelmäßig valorisiert; maßgeblich ist immer die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung. Für eine verbindliche Beurteilung deines Falls wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.